A.) Aktuelle Beschränkungen der heilkundlichen Berufsausübung durch Heilpraktiker
II.) Einschränkungen durch zivilrechtliche Vorgaben
III.) Einschränkungen durch strafrechtliche Vorgaben
IV.) Einschränkungen durch ordnungsrechtliche Unterlassungsverfügungen
B.) Ansatzpunkte für weitere Beschränkungen der heilkundlichen Berufsausübung durch Heilpraktiker
I.) Allgemeine rechtliche Grenzen & Leitlinien für Einschränkungen der Berufsausübung
III.) Voraussetzungen und Grenzen für gesetzliche Einschränkungen
a) Bestimmung des nachweisbaren allgemeinen Qualifikationsniveaus der Heilpraktikerschaft
b) Weitere gesetzgeberische Alternativen
3.) Zumutbarkeit von Tätigkeitsverboten
a) Beispiel 1: Verbot invasiver Verfahren
b) Beispiel 2: Verbot der Behandlung einzelner schwerer Erkrankungen
A.) Aktuelle Beschränkungen der heilkundlichen Berufsausübung durch Heilpraktiker
Nachdem sich eine selbständige Tätigkeit entwickelt hat, darf der Gesetzgeber sie nur dann als selbständigen Beruf beseitigen, wenn der Fortführung der frei entwickelten Tätigkeitsform wichtige Gründe des Gemeinwohls entgegenstehen. Andernfalls steht dem Gesetzgeber „nur“ die Befugnis zu, die vorgefundene Betätigungsform (Heilpraktiker) festzulegen und für sie angemessene, sich aus der Sache heraus ergebende Zugangsvoraussetzungen und Ausübungsregelungen aufzustellen. Der Beruf des Heilpraktikers hat sich als eigenständiger Beruf neben dem Arztberuf etabliert. Der Heilpraktiker ist kein „Mini-Arzt“, sondern ein hiervon wesensverschiedener eigenständiger Gesundheitsberuf.
I.) Tätigkeitsverbote
§ 1 Abs. 1 HeilprG berechtigt die Inhaber einer Heilpraktiker-Erlaubnis dazu, Heilkunde auszuüben; Heilpraktiker besitzen arztähnliche Kompetenzen: Sie dürfen grundsätzlich umfassend diagnostisch und therapeutisch tätig werden. Allerdings existieren zahlreiche Arztvorbehalte, welche Heilpraktiker von einzelnen medizinischen Tätigkeiten ausschließen. Arztvorbehalte erweisen sich dabei vorrangig als spezifische „Heilpraktiker-Tätigkeitsverbote“ von einzelnen heilkundlichen Maßnahmen; denn auch ohne einen Arztvorbehalt wäre die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit – sofern diese Ausübung der Heilkunde darstellt – ausschließlich Ärzten und Heilpraktikern gestattet. Die rechtlichen Konsequenzen der Arztvorbehalte betreffen in erster Linie den Beruf des Heilpraktikers.
Folgende medizinische Tätigkeiten sind Heilpraktikern gesetzlich untersagt und dürfen trotz Heilpraktikererlaubnis nicht ausgeübt werden:
- Ausübung der Zahnheilkunde, (§ 1 Abs. 1, Abs. 3 ZHKG);
- Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 IfSG oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit. (§ 24 IfSG);
- Indikationsstellung und Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, (§§ 218 ff. StGB);
- Kastrationen, (§ 2 Abs. 1 KastrG);
- Organentnahme beim Organspender, (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TPG) einschließlich der Aufklärung vor einer Organentnahme beim lebenden Organspender, (§ 8 Abs. 2 TPG);
- Entnahme einer Blutspende, (§ 7 Abs. 2 TFG); (Reichweite umstritten)
- Vornahme einer künstlichen Befruchtung, der Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau und die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist, (§§ 9, 11 EschG);
- Anordnung und Anwendung von Röntgenstrahlen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen, (§ 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 RöV);
- Verabreichung und Verschreibung von Betäubungsmitteln, (§ 13 Abs. 1 BtMG);
- Verschreibung bestimmter Arzneimittel im Sinne des § 48 AMG;
- Verschreibung bestimmter Medizinprodukte, (§ 1 Abs. 1 MPVerschrV);
- Aufklärung vor einer klinischen Prüfung nach dem AMG (§§ 40 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 3, 41 Abs. 1, 2, 3 AMG) und dem MPG (§§ 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 4, 21 Nr. 3 MPG) bzw. nach § 41 Abs. 6 der StrlSchV ;
- Leistung von Geburtshilfe, (§ 4 HebG);
- Leichenschau und Ausstellung eines Totenscheins;
- Herstellung von Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG unterliegen (§ 13 Abs. 2 b Nr. 3 AMG);
- Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken. Darunter fallen beispielsweise Anwendungen mit Lasern, intensiven Lichtquellen (etwa IPL-Geräte) oder anderen optischen Strahlungsquellen, aber auch Ultraschallanwendungen sowie Anwendungen mit Magnetfeldern und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern. (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV)).
Die gegenwärtigen Arztvorbehalte basieren überwiegend auf einem hervorgehobenen Schutzbedürfnis der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit (Infektionsschutz). Das Beispiel der Leistung der Geburtshilfe illustriert, dass der Gesetzgeber dazu befugt ist, gewisse medizinische Leistungen Personen vorzubehalten, die über eine staatlich und wissenschaftlich anerkannte Fachqualifikation verfügen und diese nachweisen können. Aus diesem Grund steht die Rechtsmäßigkeit der bestehenden Arztvorbehalte – mit Ausnahme der Eigenbluttherapie[1] – grundsätzlich nicht in Frage. Diese gewährleisten auch dann einen gesetzlichen Schutz, wenn es sich nicht um eine heilkundliche Tätigkeit handelt und der Schutz des HeilprG deshalb nicht greift.
Insofern existiert ein Handlungsauftrag für die staatlichen Gewalten. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG schützt die körperliche Unversehrtheit. Diese umfasst die menschliche Gesundheit in biologisch-physiologischer und in psychischer Hinsicht.[2] Aus der hervorgehobenen Stellung dieser grundrechtlichen Verbürgung in der Werteordnung der Verfassung folgt eine weitgehende staatliche Schutzverpflichtung; der Staat hat sich schützend und fördernd vor die in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter zu stellen.[3]
Diese Verpflichtung realisiert sich insbesondere im Bereich der Heilkunde. Deren unsachgemäße Ausübung führt unmittelbar zu Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit der Patienten. Grundsätzlich hat die öffentliche Gewalt deshalb die Pflicht, im Heilkundesektor ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen. Judikative, Exekutive und Legislative müssen den – aus unsachgemäßen Behandlungen – drohenden Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung aktiv entgegentreten. Es bedarf staatlicher Vorkehrungen, die bereits dem Entstehen von Gefahren vorbeugen.[4]
Der Staat hat insbesondere Sicherungsmaßnahmen im normativen Vorfeld der Berufsausübung zu treffen. Er muss sicherstellen, dass nur solche Personen die Heilpraktikererlaubnis erhalten, die die erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bieten.[5] Zudem ist in medizinischen Bereichen, die zwingend ärztliches Fachwissen erfordern, ein Arztvorbehalt geboten. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber durch die oben genannten Arztvorbehalte nachgekommen. Diese erweisen sich für Heilpraktiker überwiegend als unproblematisch; ihnen fehlt weit überwiegend ein naturheilkundlicher Bezug. Deshalb sind ihre Auswirkungen auf die Berufsausübung als Heilpraktiker faktisch gering.
Ein wesentlicher rechtlicher Filter für die Therapiemaßnahmen der Heilpraktiker ist das aus § 48 AMG folgende ärztliche Verschreibungsmonopol. Dieses versperrt Heilpraktikern den Zugang zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Diese dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. Auch invasiven Eingriffen sind enge Grenzen gesetzt, weil Heilpraktiker keinen Zugang zu den hierzu erforderlichen Narkosemitteln haben. Deren Anwendung durch einen Heilpraktiker wäre zudem haftungsrechtlich und strafrechtlich bedenklich. Es wären genaueste und nachweisbare Kenntnisse über Anwendung und Wirkungsweise erforderlich. Die oftmals verbreitete Aussage „Heilpraktiker würden Knochenbrüche“ behandeln, erweist sich als unzutreffend und dürfte vorrangig berufspolitisch motiviert sein. Die Behandlung eines Knochenbruchs ohne Röntgen und Narkosemittel ist nicht durchführbar.
Darüber hinaus schränken solche gesetzlichen Vorgaben die heilpraktische Tätigkeit ein, die sich an alle Therapeuten richten. Anders als Arztvorbehalte schließen diese Normen nicht nur Heilpraktiker von der Tätigkeit aus, sondern untersagen diese generell – auch Ärzten. So richtet sich das Verbot bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden (§ 5 AMG) auch an Heilpraktiker.[6]
II.) Einschränkungen durch zivilrechtliche Vorgaben
Ein weiterer einschränkender Faktor der zulässigen Therapieverfahren liegt in zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten und strafrechtlichen Vorgaben.
Heilpraktiker unterliegen den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen. Die Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde gilt nicht unbeschränkt; Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen nur in dem Umfang Heilkunde ausüben, in dem von ihrer Tätigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für Patientinnen und Patienten ausgeht. Sie müssen Arztvorbehalte beachten und sich auf die Tätigkeiten beschränken, die sie sicher beherrschen. Der Heilpraktiker muss für jedes von ihm ausgeübte Therapieverfahren hinreichend fachlich qualifiziert sein. Andernfalls liegt bereits in der Übernahme der Behandlung ein Übernahmeverschulden.[7]
Heilpraktiker haben grundsätzlich die gleichen Sorgfaltspflichten bei der Berufsausübung zu beachten wie Allgemeinmediziner. Sie müssen zwar nicht über umfassende heilkundliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, dürfen Patienten aber nur im Rahmen ihres persönlichen Könnens behandeln. Das Patientenrechtsgesetz hat mit § 630 a Abs. 2 BGB erstmals einen Fachstandard für Heilpraktiker gesetzlich fixiert. Heilpraktiker sind demnach verpflichtet, die Behandlung grundsätzlich am Binnenfachstandard der Heilpraktikerschaft auszurichten.
III.) Einschränkungen durch strafrechtliche Vorgaben
Darüber hinaus gelten die strafrechtlichen Anforderungen zur Rechtfertigung des ärztlichen Heileingriffs sinngemäß für Heilpraktiker. Jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit – auch der von einem Heilpraktiker lege artis vorgenommene und erfolgreiche – erfüllt den objektiven Tatbestand der Körperverletzung. Erst auf Ebene der Rechtfertigung werden solche Eingriffe im Wege der ausdrücklichen oder mutmaßlichen Einwilligung von der Strafbarkeit ausgeschlossen, die nicht eigenmächtig unter Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfolgen.[8] Eine wirksame Einwilligung setzt hierbei voraus, dass sie auf einem freien Willensentschluss des Patienten beruht. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Einwilligung ist stets, dass der Patient vor Abgabe seiner Einwilligung umfassend über das medizinische Vorgehen und die damit verbundenen möglichen Risiken aufgeklärt worden ist. Ohne wirksame Einwilligung und ordnungsgemäße Durchführung des Heileingriffs droht Heilpraktikern eine Strafbarkeit aufgrund eines Körperverletzungsdelikts.
IV.) Einschränkungen durch ordnungsrechtliche Unterlassungsverfügungen
Die Methodenwahlfreiheit des einzelnen Heilpraktikers kann ferner auf Grundlage der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel im Einzelfall ordnungsbehördlich eingeschränkt werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann dem Heilpraktiker die Anwendung einer besonders gefahrenträchtigen Behandlungsmethode untersagen.[9] Der Heilpraktiker überschreitet die Gefahrenschwelle, sofern seine Therapie zu erheblichen Gefährdungen für die körperliche Integrität des Patienten führt. Belegen objektive, nachprüfbare Anhaltspunkte ein gravierendes Risikopotential einer Behandlungsmethode, kann deren Anwendung dem Heilpraktiker untersagt werden. Die Gefahrenabwehrbehörden üben jedoch keine qualitative Aufsicht aus. Ihr Einschreiten erfolgt ausschließlich zur Gefahrenabwehr, nicht zur Überwachung von Qualitätsstandards.
B.) Ansatzpunkte für weitere Beschränkungen der heilkundlichen Berufsausübung durch Heilpraktiker
Nachfolgend werden mögliche Ansatzpunkte für Einschränkungen der Berufsausübung durch Heilpraktiker erörtert. Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um Vorschläge des Verfassers, sondern nur um rechtlich „drohende“ Szenarien.
Ansatzpunkte für eine Verschärfung der zivil- oder strafrechtlichen Vorgaben sind nicht ersichtlich. Um die heilkundliche Tätigkeit der Heilpraktiker weiter einzuschränken, stehen dem Gesetzgeber verschiedene Anknüpfungspunkte zur Verfügung:
- Untersagung bestimmter Therapiemethoden (z.B. invasive Eingriffe wie das blutige Schröpfen, Injektionen, Infusionen, Eigenblutbehandlungen),
- Verbot der Behandlung einzelner schwerer Krankheiten (z.B. Krebs, etc.),
- Begrenzung der Befugnis des Heilpraktikers auf den Bereich der Naturheilkunde, hierzu könnten insbesondere klassisch schulmedizinische oder kosmetische Behandlungsformen von der Behandlungsbefugnis ausgenommen werden.
Um dies umzusetzen, könnten die bestehenden Tätigkeitsverbote ausgeweitet werden bzw. neue Arztvorbehalte eingeführt werden.
Nachfolgend werden die allgemeinen Voraussetzungen und Schranken für solche Beschränkungsversuche erörtert. Sodann wird auf exemplarisch auf ein hypothetisches Verbot invasiver Verfahren und schwerer Erkrankungen eingegangen.
I.) Allgemeine rechtliche Grenzen & Leitlinien für Einschränkungen der Berufsausübung
Der Gesetzgeber besitzt die Befugnis, Berufsbilder (wie das des Heilpraktikers) auszugestalten. Dies umfasst grundsätzlich auch das Recht zur Einführung von Arztvorbehalten.[10] Dem Gesetzgeber ist jedoch keine beliebige Einschränkung der Befugnisse von Heilpraktikern gestattet. Jede seiner Maßnahme, welche die Berufsausübung des Heilpraktikers beschränkt, ist als grundrechtsrelevanter Eingriff an Artikel 12 GG (Berufsfreiheit) zu messen. Je nach Art und Schwere des Eingriffs kann es sich um Eingriffe in die Berufswahl- oder (lediglich) in die Berufsausübungsfreiheit handeln.[11]
II.) Eingriffsstufe
Ein Tätigkeitsverbot für Heilpraktiker wirkt für Erlaubnisinhaber vorrangig als Regelung der Berufsausübung. Eine spezifische Tätigkeit wird untersagt. Durch die rechtliche Einschränkung des Berufsbildes wird jedoch zwangsläufig das Recht der Berufswahl in diesem Bereich verengt oder teilweise ausgeschlossen. So würde sich ein Verbot von (invasiven) Akupunkturbehandlungen für den Inhaber einer Praxis für Traditionelle Chinesische Medizin als Berufswahlregelung auswirken; für einen osteopathisch tätigen Heilpraktiker als bloße Berufsausübungsregelung. Ein Verbot der Osteopathie hingegen würde sich für einen entsprechend tätigen Heilpraktiker (Osteopathen) als Eingriff in die Berufswahlfreiheit darstellen. Schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile einer Regelung können nicht nur die Freiheit der Berufsausübung einschränken, sondern auch die Freiheit der Berufswahl einengen. Sollten die wirtschaftlichen Folgen eines Eingriffs in die Berufsfreiheit gravierend sein, so könnte hierdurch die sinnvolle Ausübung des Berufs des Heilpraktikers wirtschaftlich unmöglich werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Beruf in aller Regel nicht mehr die wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung zu bilden vermag.[12]
Letztlich variieren die Anforderungen an die jeweilige verfassungsrechtliche Prüfung je nach der Schwere des Eingriffs durch eine gesetzliche Regelung. Arztvorbehalte greifen jedoch massiv in die Berufsfreiheit der Heilpraktiker ein und kommen in ihren Auswirkungen Regelungen der Berufswahl zumindest nahe. Dies ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
III.) Voraussetzungen und Grenzen für gesetzliche Einschränkungen
Der Gesetzgeber muss bei der Abgrenzung des Berufsbildes Heilpraktiker zum Berufsbild des Arztes, insbesondere bei der Umschreibung der diesem vorbehaltenen Tätigkeiten, die für Eingriffe in die Berufsfreiheit geltenden Maßstäbe beachten.[13] Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als „Beruf“ zu ergreifen, das heißt, zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot strikter Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen erfordern. Die Eingriffsmittel müssen zur Erreichung der angestrebten Zwecke geeignet sein und dürfen nicht übermäßig belastend wirken.[14]
Eine Einschränkung der freien Berufswahl ist insbesondere zulässig, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für den gesetzlich festgelegten Beruf verfassungsmäßig sind.[15] Bei der Einführung eines Arztvorbehaltes muss die ärztliche Approbation für die fachgerechte Ausübung der betroffenen Maßnahmen jeweils sachlich geboten sein. Das heißt, ein Arztvorbehalt darf nur dann erlassen werden, wenn die Tätigkeit des Heilpraktikers auf diesem Sektor zu einer Gefährdung der behandelten Personen oder der öffentlichen Gesundheit führen könnte. Je höherwertig bzw. schutzwürdig das betroffene Schutzgut ist, desto geringere Risiken reichen zur Rechtfertigung aus.
Weitere Arztvorbehalte müssten demnach geeignet sein, einem legitimen Zweck zu dienen. Zudem müssten sie erforderlich sein, dieses Ziel zu erreichen und nicht außer Verhältnis stehen.
1.) Zweck & Eignung
Der Gesetzgeber könnte Arztvorbehalte jeweils mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der einzelnen Patienten begründen (z.B. schnellere Heilung, Verhinderung der Weiterverbreitung). Anders als Heilpraktiker verfügen Ärzte über eine nachweisbare bzw. belegbare Fachqualifikation und orientieren sich am Stand der Wissenschaft. Aus objektiver Sicht kann ein Arztvorbehalt somit das Patientenwohl fördern. Da Heilpraktiker aktuell nicht über eine nachweisbare (staatlich anerkannte) Fachqualifikation verfügen (bzw. diese nicht belegen können), kann argumentiert werden, dass ein Arztvorbehalt stets das Wohl der Patienten fördert und Gefährdungen vorbeugt. Demnach wäre auch die Eignung einer solchen Regelung zu bejahen. Aus diesem Grund steht bei entsprechenden einschränkenden Vorgaben die Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung im Vordergrund.
Ein weiterer Arztvorbehalt ist danach zu bewerten, ob er erforderlich ist, den Zweck (Schutz der öffentlichen oder individuellen Gesundheit) zu fördern. Dies ist nicht der Fall, sofern dem Gesetzgeber weniger einschneidende jedoch gleich effektive Alternativen zur Verfügung stehen. Dem Gesetzgeber steht bei dieser Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zu.
2.) Erforderlichkeit
Ein Arztvorbehalt ist demnach nur dann gerechtfertigt, wenn zur fachgerechten Ausübung der betroffenen Tätigkeit die Heilpraktikererlaubnis nicht ausreicht, sondern die ärztliche Fachqualifikation erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit Kenntnisse verlangt, über die Heilpraktiker in der Regel nicht verfügen, bzw. nicht nachweisen können. Der Schutz der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit muss eine über eine vorrangig gefahrenabwehrrechtlich geprägte Heilpraktikerüberprüfung hinausgehende ärztliche Ausbildung erforderlich machen.
a) Bestimmung des nachweisbaren allgemeinen Qualifikationsniveaus der Heilpraktikerschaft
Sofern Heilpraktiker ebenfalls über eine anerkannte Fachqualifikation in dem betroffenen Bereich verfügen, spricht dies gegen die Erforderlichkeit eines Arztvorbehaltes. Da jedoch keine staatliche Ausbildung zum Heilpraktiker existiert, können belegbare Fachqualifikationen vorrangig über Weiterbildungen erworben werden. Da diese aktuell jedoch staatlich nicht reglementiert bzw. anerkannt sind, verbleibt ein gravierendes Rechtfertigungsdefizit für Heilpraktiker. Dies kann sich als Einfallstor für Einschränkungen der Berufsfreiheit erweisen.[16]
Es fragt sich, ob dennoch ein Mindestfachstandard der Heilpraktiker bestimmt werden kann. Ein solcher könnte sich aus den gegenwärtigen Zugangsregelungen zum Beruf des Heilpraktikers ergeben.
§ 2 Absatz 1 HeilprG lautet:
„Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.“
Diese gesetzliche Klarstellung dient dem individuellen Patientenschutz. Sie gewährleistet, dass die Tätigkeit des Heilpraktikers mit dem individuellen und kollektiven Gesundheitsschutz in Einklang steht.
§ 2 Absatz 1 lit. i. DVO-HeilprG lautet:
„Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde. Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen.“
Die Heilpraktikererlaubnis ist nur dann zu erteilen, sofern der Bewerber die sich aus den Durchführungsverordnungen (DVO) zum HeilprG ergebenden Voraussetzungen erfüllt. Als maßgebliches Kriterium erweist sich hierbei die Überprüfung des Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilprG i.V.m. § 2 Abs. 1 HeilprG. Als Mindestfachstandard der Heilpraktiker können die Inhalte der Überprüfungsrichtlinien[17] herangezogen werden. Die Leitlinien zielen auf eine bundesweit einheitliche Heilpraktikerüberprüfung ab und rücken den Schutz des einzelnen Patienten stärker in den Vordergrund.
Die Überprüfungsleitlinien orientieren sich am Ziel der Gefahrenabwehr und sollen insbesondere gewährleisten, dass Heilpraktikeranwärter die Grenzen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zuverlässig einschätzen, sich der Gefahren bei Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit sind, ihr Handeln angemessen daran auszurichten. Dies beinhaltet sowohl rechtliche wie medizinische Kenntnisse, aber auch einen der späteren Tätigkeit entsprechenden Nachweis von Fertigkeiten in der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse. Die Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums definieren Inhalt, Umfang und formelle Ausgestaltung der Heilpraktikerüberprüfung, dies gilt insbesondere für das zur Ausübung des Heilpraktikerberufs erforderliche medizinische Wissen.
Folgende Inhalte werden für die Überprüfung vorgegeben:
1 Inhalte der Überprüfung
Ziel der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist es festzustellen, ob von ihrer Tätigkeit bei der Ausübung von Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen ausgehen kann. Dementsprechend ist bei den nachfolgenden Gegenständen der Überprüfung insbesondere darauf zu achten, dass die antragstellende Person die Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kennt, sich der Gefahren im Falle ihrer Überschreitung bewusst und bereit ist, ihr berufliches Handeln danach auszurichten.
1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
1.1.1 Die antragstellende Person kennt das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen und weiß um die Stellung des Heilpraktikerberufs in diesem System.
1.1.2 Die antragstellende Person kennt die für die Ausübung des Heilpraktikerberufs relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere das Heilpraktikergesetz, das Patientenrechtegesetz, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ist in der Lage, ihr Handeln im Interesse des Patientenschutzes nach diesen Regelungen auszurichten.
1.1.3 Die antragstellende Person kennt die medizinrechtlichen Grenzen sowie Grenzen und Gefahren allgemein üblicher diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten aufgrund von Arztvorbehalten insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht und ist in der Lage, ihr Handeln nach diesen Regelungen auszurichten.
1.1.4 Die antragstellende Person kann ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend einschätzen; sie weiß ins-besondere über die Grenzen ihrer Fähigkeiten auch mit Blick auf ihre haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten Bescheid.
1.2 Qualitätssicherung
1.2.1 Der antragstellenden Person sind die Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen bekannt; sie ist in der Lage, diese bei der Ausübung des Berufs zu beachten.
1.2.2 Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Qualitätsmanagement und Dokumentation bei der Berufsausübung bewusst; sie ist in der Lage, diese Kenntnisse bei der Ausübung des Berufs zu beachten.
1.3 Notfallsituationen
Die antragstellende Person ist in der Lage, Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherzustellen.
1.4 Kommunikation
1.4.1 Die antragstellende Person verfügt über die für eine Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse in der medizinischen Fachterminologie.
1.4.2 Die antragstellende Person kann aufgrund dieser Kenntnisse angemessen mit Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen kommunizieren und interagieren.
1.4.3 Die antragstellende Person ist im Rahmen ihrer Stellung im Gesundheitssystem in der Lage, sich mit anderen Berufsgruppen und Institutionen im Gesundheitswesen fachbezogen zu verständigen.
1.5 Medizinische Kenntnisse
1.5.1 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie.
1.5.2 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre sowie akuter und chronischer Schmerzzustände.
1.5.3 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von
– Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung
– Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparats
– immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen
– endokrinologischen Erkrankungen
– hämatologischen und onkologischen Erkrankungen
– Infektionskrankheiten
– gynäkologischen Erkrankungen
– pädiatrischen Erkrankungen
– Schwangerschaftsbeschwerden
– neurologischen Erkrankungen
– dermatologischen Erkrankungen
– geriatrischen Erkrankungen
– psychischen Erkrankungen
– Erkrankungen des Bewegungsapparats
– urologischen Erkrankungen
– ophtalmologischen Erkrankungen
– Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren.
1.6 Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse
1.6.1 Die antragstellende Person ist in der Lage, ärztliche Befunde und Befunde anderer Berufsgruppen einschließlich der in den Befunden enthaltenen Laborwerte zu verstehen, zu bewerten und diese Bewertung im Rahmen der eigenen Berufsausübung angemessen zu berücksichtigen.
1.6.2 Die antragstellende Person ist in der Lage, eine vollständige und umfassende Anamnese einschließlich eines psychopathologischen Befundes zu erheben und dem Heilpraktikerberuf angemessene Methoden der Patientenuntersuchung anzuwenden.
1.6.3 Die antragstellende Person ist unter Anwendung ihrer medizinischen Kenntnisse, unter Einbeziehung vorliegender Befunde, gestützt auf ihre Anamnese und im Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie möglicher Kontraindikationen in der Lage, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen Behandlungsvorschlag herleitet, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt.
1.6.4 Die antragstellende Person ist insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung invasiver Maßnahmen beinhaltet, in der Lage zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.
1.6.5 Enthält der Behandlungsvorschlag der antragstellenden Person Maßnahmen, die den alternativen Therapieformen zuzurechnen sind, erklärt sie die vorgeschlagenen Maßnahmen und ist auf Nachfrage in der Lage zu zeigen, dass sie diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.
Die Heilpraktikerüberprüfung stellt weiterhin keine naturheilkundliche Fachprüfung dar, sondern hat ihren Fokus auf dem Gedanken der Gefahrenabwehr. Sie soll die Bevölkerung vor Gefahren bewahren, die durch die Behandlung eines ungeeigneten Heilpraktikers drohen. Die Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums gehen jedoch teilweise über diesen Grundsatz hinaus, verändern allerdings nicht den generellen Charakter der Überprüfung. Ziel der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person bleibt es, festzustellen, ob von ihrer Tätigkeit bei der Ausübung von Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen ausgehen kann (§ 2 Absatz 1 lit. i. DVO-HeilprG). Eine stringente Abgrenzung zwischen Fachprüfung und Gefahrenabwehrprüfung wird jedoch zunehmend schwieriger; die Bereiche gehen ineinander über.
Sofern die Leitlinien die Überprüfung einer der späteren Tätigkeit entsprechenden Demonstration von Fertigkeiten in der praktischen Anwendung fordern, ist auch dies in einem gefahrenabwehrrechtlichen Sinne zu verstehen. Durch die Tätigkeit (z.B. das Legen einer Infusion, einer Blutentnahme oder durch eine Injektion) dürfen keine Risiken für die körperliche Integrität des Behandelten hervorgerufen werden. Eine rein qualitative Beurteilung der Ausübung eines naturheilkundlichen Verfahrens kann hingegen für die Erteilung der Erlaubnis nicht maßgeblich sein.
Der Heilpraktiker erbringt durch die erfolgreiche Überprüfung den Nachweis, dass er in der Lage ist, die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit in diesem Bereich und die Notwendigkeit einer besonderen, ärztlichen Betrachtung einzelner Vorgänge zu erkennen. Zudem belegt er hierdurch sein Wissen über die aufgezählten Behandlungsmethoden und Erkrankungen. Durch die Ausgestaltung der Überprüfung können Heilpraktiker dokumentieren, über die dort genannten Kenntnisse zu verfügen. Sofern keine empirischen Befunde auf etwaige Missstände hindeuten, kann Heilpraktikern die generelle Eignung für Tätigkeiten in diesen Bereichen nicht pauschal abgesprochen werden.
Grundsätzlich gilt deshalb: Arztvorbehalte sind nur dann erforderlich, wenn die betroffenen Tätigkeiten Kenntnisse erfordern, die über die Inhalte der Heilpraktikerüberprüfung hinausgehen.
b) Weitere gesetzgeberische Alternativen
Vor Einführung eines Arztvorbehaltes hat der Gesetzgeber mildere Mittel in Erwägung zu ziehen. Er hat zu prüfen, ob eine Erhöhung des Fachstandards des Heilpraktikers gegenüber einem Tätigkeitsverbot ein geeignetes und effektives milderes Mittel wäre. Der Gesetzgeber kann als milderes Mittel höhere Zulassungsvoraussetzungen für Heilpraktiker aufstellen und dadurch erreichen, dass nur solche Personen die Heilkunde ausüben dürfen, die über eine ausreichende fachliche Ausbildung verfügen. Der Gesetzgeber kann zudem die Berufsausübung reglementieren. Dies wäre z.B. im Bereich der Weiterbildung möglich; unter anderem könnte der Gesetzgeber in bestimmten Bereichen Sachkundenachweise einführen.
Dies kann am Beispiel der Eigenblutbehandlung verdeutlicht werden. Der Gesetzgeber könnte hier fachbezogene Weiterbildungsangebote der Heilpraktikerverbände anerkennen bzw. gesetzlich reglementieren. Heilpraktiker, die über eine solche nachweisbare Qualifikation verfügen, könnten sodann vom Verbot des TFG bzgl. einer Eigenblutbehandlung ausgenommen werden. Die Ausgestaltung verbandsrechtlicher Sachkundenachweise und deren Anerkennung durch staatliche Stellen könnte das fachliche Rechtfertigungsdefizit der Heilpraktiker verringern. Gesetzestechnisch könnte sich eine solche Regelung am Sachkundenachweis nach § 50 Arzneimittelgesetz (AMG) orientieren. (Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln).
3.) Zumutbarkeit von Tätigkeitsverboten
Eine einschränkende gesetzgeberische Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur angestrebten Zweckerreichung stehen. Sie müsste „angemessen“ sein.
Beschränkungen der Berufsfreiheit der Heilpraktiker stehen nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang, wenn der Gesetzgeber sich insoweit im Rahmen seiner Befugnis, die Berufsbilder typischer Berufe gesetzlich zu fixieren, hält. Wo die Grenzen rechtlicher Fixierung von Berufsbildern verlaufen, lässt sich nicht allgemein sagen; es kommt darauf an, ob der Gesetzgeber nur ausspricht, was sich aus einem ohnehin klar zusammenhängenden, von anderen Tätigkeiten deutlich abgegrenzten vorgegebenen Sachverhalt von selbst ergibt, oder ob er es etwa unternimmt, solchen Vorgegebenheiten ohne hinreichenden Grund eine andersartige Regelung willkürlich aufzuzwingen.
Die Grenze der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers liegt dort, wo durch eine Einschränkung der Berufsausübung dem Heilpraktiker kein ausreichender Spielraum mehr für die Ausübung seines Berufs verbleibt.
Die Einbeziehung einer Tätigkeit in den Arztvorbehalt steht mit Art. 12 Abs. 1 GG insbesondere dann nicht in Einklang, wenn die Voraussetzungen der Zulassung zum Arztberuf an Berufsbewerber, die nur diese Tätigkeit leisten wollen, unangemessen hohe Anforderungen stellt und die Tätigkeit auf Grundlage einer Heilpraktikererlaubnis ohne Gefährdungen ausgeübt werden kann. Als Beispiel kann auch hier ein Heilpraktiker dienen, der ausschließlich Eigenblutbehandlungen anbieten möchte. Die Zulassung zum Arztberuf stellt hier eine extreme Anforderung für Berufsanwärter dar.
Es verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn von einem Berufsbewerber Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in keinem Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit stehen.[18] Eine Regelung darf im Ganzen nicht zu einer Verzerrung der überkommenen und tatsächlich bestehenden Verhältnisse im Bereich der betroffenen Berufe führen.[19] Die rechtliche Erörterung darf an einem bereits ausgeprägten Berufsbild nicht ohne weiteres vorbeigehen.[20] Nachdem sich eine selbständige Tätigkeit entwickelt hat, darf der Gesetzgeber sie nur dann als selbständigen Beruf beseitigen, wenn der Fortführung der frei entwickelten Tätigkeitsform wichtige Gründe des Gemeinwohls entgegenstehen. Solche Entwicklungen sind gegenwärtig nicht festzustellen.
Hinzuweisen ist diesbezüglich auf eine Aussage des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 03. Juli 2007. (BVerfG Beschl. v. 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06 –, BVerfGE, 119, 59 ff.) Dort heißt es:
(…). Dies belegen die Erfahrungen aus dem Bereich der nichtärztlichen Heilkunde. Obwohl es dort um den Schutz der menschlichen Gesundheit und damit um den Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts geht, wurde kein Heilkundemonopol für Ärzte geschaffen. Vielmehr wird die heilkundliche Befugnis auch Heilpraktikern erteilt, wobei sich die insoweit maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen auf das Ziel bloßer Gefahrenabwehr beschränken (vgl. BVerfGE 78, 155 <163>). Heilpraktiker müssen deshalb nicht über umfassende heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (vgl. BVerfG, a.a.O.), dürfen Patienten aber nur im Rahmen ihres persönlichen Könnens behandeln. Obwohl Heilpraktiker hiernach Patienten an Ärzte verweisen müssen, sobald die Grenzen ihrer heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erreicht werden, sind über Jahrzehnte hinweg keine Missstände zu Tage getreten, die für den Gesetzgeber im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit Anlass zum Einschreiten gewesen wären.
a) Beispiel 1: Verbot invasiver Verfahren
Ein pauschales Verbot aller invasiven (=gewebsverletzenden) Verfahren würden demnach verfassungsrechtliche Bedenken hervorrufen. Invasive Verfahren, wie z.B. Akupunktur, Blutegeltherapie, Baunscheidt-Therapie, blutiges Schröpfen, Injektionen oder Infusionen zählen zum Kernbereich naturheilkundlicher Behandlungsformen.
Zudem finden folgende invasive Verfahren bei Heilpraktikern Anwendung:
Neuraltherapie
Colon-Hydro-Therapie
Homöosiniatrie (Injektion von Homöopathischen Mitteln in Akupunkturpunkte)
Eigenblut-Therapie
Vitamin C Hochdosistherapie
Mineralstoff-Therapie
Vitamin-Therapie z.B. B12, Folsäure, B6, B12 u.a.
Aminosäuren-Therapie (z.B. Lebertherapie)
Regeneresen-Therapie
Vitorgan-Therapie
Pflanzliche Therapie, soweit sie für die Injektion zugelassen ist, z.B. Gingko
Geriatrische Anwendung: Flüssigkeitszufuhr, Zufuhr von Vitalstoffen und Medikamenten, wenn diese nicht mehr oral eingenommen werden können.
Hämatogene Oxidationstherapie, O2, Ozontherapie
Erst- und Notfallversorgung, z.B. Legen eines venösen Zugangs bis zum Eintreffen des Notarztes, Verabreichung der Notfallmedikamente bei Komplikationen der Neuraltherapie mit lokalanästhätischen Mitteln gemäß der Verschreiber-Verordnung.
Homöopathische Injektionstherapien: Klassische Homöopathie, Nosoden und
homöopathischen Komplexmitteln. Eingesetzt werden homöopathische Komplexmittel und Nosoden u.a. bei:
- Rheumatischer Formenkreis, Arthrose
- Erkältung
- Hexenschuss
- Erkrankungen des Bewegungsapparats
- Allergien, Heuschnupfen
- Erschöpfungszustände
- Migräne, Trigeminusneuralgie
- Wechseljahre
- Muskelverhärtung
- Weichteilentzündung
Injektionen bezeichnen keine Therapie, sondern eine invasive Technik. Diese Technik wird in verschiedenen Stufen nach medizinischer Notwendigkeit eingesetzt: z.B. Intracutan i.c., Subcutan s.c., Quaddeln, Intravenös i.v. Intramuskulär i.m. Die Therapie ergibt sich hier aus dem Mittel, das injiziert oder infudiert wird. Zur Anwendung kommen Arzneimittel, die gemäß des Arzneimittelgesetzes zugelassen sind. Heilpraktiker dürfen grundsätzlich keine Mittel herstellen und anschließend injizieren, welche der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG unterliegen.
Ein Verbot aller invasiver Verfahren bzw. Techniken hätte zur Folge, dass Heilpraktikern eine Vielzahl klassischer Behandlungsverfahren entzogen würde. Es würde sich um einen Eingriff in den Kernbereich der Berufsausübung handeln. Heilpraktikern würde die Möglichkeit genommen, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Aus diesem Grund sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung sehr hoch. Die Grenze der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers liegt dort, wo durch eine Einschränkung der Berufsausübung dem Heilpraktiker kein ausreichender Spielraum mehr für die Ausübung seines Berufs verbleibt.
Sofern keine empirisch belegbaren Missstände bei der Ausübung dieser Verfahren durch Heilpraktiker zu Tage getreten, erfordert der Schutz der individuellen oder kollektiven Gesundheit kein umfassendes Verbot. Ein Arztvorbehalt wäre in diesem Bereich dem Gesundheitsschutz nicht dienlich. Die ärztliche Fachqualifikation umfasst weit überwiegend keine naturheilkundlichen Verfahren. Es würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn von einem Berufsbewerber solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt würden, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit im Bereich der Naturheilkunde stehen. Die ärztliche Approbation steht in keinem direkten Zusammenhang mit den oben genannten Heilverfahren. Diese Tätigkeiten können vielmehr auf Grundlage einer Heilpraktikererlaubnis ohne Gefährdungen ausgeübt werden.
Ein Tätigkeitsverbot aller invasiven Verfahren hätte den vollständigen Verlust dieser Heilverfahren zur Folge. Aus den oben genannten Gründen könnte (und sollte) die Ärzteschaft diese Verfahren nicht in ihr Leistungsangebot integrieren. Diese Entwicklung würde das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gravierend beeinträchtigen. Auf die oben geschilderte Argumentation wird insoweit verwiesen.[21]
b) Beispiel 2: Verbot der Behandlung einzelner schwerer Erkrankungen
Auch ein pauschales Verbot der Behandlung einzelner, schwerwiegender Erkrankungen (wie z.B. Krebs oder HIV) steht in einem verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis. Auf der einen Seite sind die Patienten hier einem erhöhten Risiko ausgesetzt, weil eine verspätete Weiterverweisung an einen Arzt zu massiven Gesundheitsschäden führen kann. Auf der anderen Seite existieren bereits rechtliche Vorgaben, die dies regulieren. Zudem handelt es sich auch hier um einen weitreichenden Eingriff in die Therapiefreiheit. Mit Ausnahme spektakulärer Einzelfälle, die große mediale Aufmerksamkeit erfahren haben, sind bislang keine flächendeckenden empirisch belegbaren Missstände zutage getreten. Dies mag auch daraus resultieren, dass Heilpraktiker in diesen Bereichen zumeist nur ergänzend zur schulmedizinischen Behandlung tätig werden. Erste Anlaufstelle im Falle einer Krebserkrankung sind Ärzte. Heilpraktiker werden zumeist ergänzend zu Rate gezogen oder erst nach erfolgloser schulmedizinischer Therapie. Sollte sich ein Patient mit einer schwerwiegenden Erkrankung unmittelbar an einen Heilpraktiker wenden, so muss dieser bereits unter den aktuellen rechtlichen Bedingungen den Patienten an einen Arzt weiterverweisen. Andernfalls ist die Heilpraktikererlaubnis zu widerrufen.
Anders als bei Infektionskrankheiten[22] besteht bei den hier genannten Erkrankungen aufgrund des fehlenden des Infektions- bzw. Ausbreitungsrisikos keine Gefährdung der Bevölkerung. Das individuelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist deshalb maßgeblich. Dieses ermöglicht es ihm, von einer Behandlung gänzlich Abstand zu nehmen. Dies spricht dafür, dass es dem Patienten auch möglich sein muss, ergänzende Hilfe bei naturheilkundlich tätigen Therapeuten in Anspruch zu nehmen. Die bisherigen Missstände bei der Behandlung von Krebserkrankungen lassen sich zumeist darauf zurückführen, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht konsequent angewandt bzw. durchgesetzt wurden.[23] Zu beachten ist insbesondere das (strafbewehrte) absolute Werbeverbot für die Behandlung von Krebserkrankungen aus § 12 Abs. 1 Nr. HWG i.V.m. A. Nr. 2 der Anlage zu § 12 HWG. Hier bedarf es einer effektiven staatlichen Kontrolle. Auch das Verbot der Eigenherstellung verschreibungspflichtiger Mittel dürfte die Problematik zunehmend entschärfen.
Es dürfte eher ein Vollzugsdefizit, als eine normative Regelungslücke bestehen. Zudem würden dem Gesetzgeber gegenüber einem Verbot weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. So wäre es möglich, bei besonders schwerwiegenden (insbesondere lebensbedrohenden) Erkrankungen einen Vorrang (nicht: Vorbehalt) des Arztes einzuführen. Dieser würde ein Heilpraktikerbehandlung bei diesen Erkrankungen an eine zuvor durchgeführte ärztliche Behandlung knüpfen. Auf diese Weise wäre gewährleistet, dass der jeweilige Patient auch über die schulmedizinischen Verfahren umfassen informiert ist und eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann. Auf diese Weise könnte das Risiko einer nicht rechtzeitigen schulmedizinischen Behandlung minimiert werden.
Eine entsprechende Regelung könnte wie folgt lauten:
Die Heilbehandlung einer Krebserkrankung durch einen Heilpraktiker darf erst erfolgen, nachdem eine ärztliche Diagnose und Aufklärung des Patienten erfolgt ist.
[1] Die Zulässigkeit dieser Verfahren wird aktuell gerichtlich geprüft. VG Münster, Urteil vom 17. September 2018 – 5 K 579/18 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2019 – 16 K 2274/18 –, juris; Zum aktuellen Diskussionsstand vgl. Sasse, Eigenblutbehandlungen durch Heilpraktiker, Anm. zu VG Münster, GesR 2019, S. 26 f.
[2] BVerfG, Beschl. v. 14.01.1981 – 1 BvR 612/72 – BVerfGE 56, 54 (73).
[3] Starck, in Mangoldt/Klein/Starck, GG I, Art 2 Rn. 208; Murswiek, in Sachs, Grundgesetz, Art. 2 Rn. 188.
[4] BVerfG, Urt. v. 16.10.1977 – 1 BvQ 5/77 – BVerfGE 46, 160 (164).
[5] Siehe zur Überprüfung Frage 3 A.
[6] § 5 Abs. 1 Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden. Abs. 2 Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
[7] BGH, Urt. v. 29.1.1991 – VI ZR 206/90, BGHZ 113, 297 ff. Die aktuellen Leitlinien bringen dies in der Präambel
wie folgt auf den Punkt: „Das Heilpraktikergesetz und die Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz gelten als vorkonstitutionelles Recht fort und berechtigen durch die Heilpraktikererlaubnis zur Ausübung von Heilkunde. Diese Berechtigung gilt jedoch nicht unbeschränkt; Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen nur in dem Umfang Heilkunde ausüben, in dem von ihrer Tätigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für Patientinnen und Patienten ausgeht.“
[8] RGSt 25, 375; BGHSt 11, 112; BGH NJW 2000, 885.
[9] OVG NRW, Urt. v. 4.12.1985 – 13 A 959/84, MedR 1987, 198 (199); eingehend auch Sasse, Der Heilpraktiker, S. 77
ff.; unzutreffend VG Gera, Beschl. v. 15.12.2015 -2 E 1088/15 Ge.
[10] BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 –, BVerfGE 54, 301 (314).
[11] BVerfGE 13, 97 (106); 17, 232 (241 f.); 21, 173 (180); 25, 236 (247).
[12] Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1981 – 3 C 37/80 –, BVerwGE 64, 46-55; Beschl. v. 30. Oktober 1971 – 1 BvR 833/59 – BVerfGE 13, 181, Beschl. v. 8. Dezember 1970 – 1 BvR 95/68 – BVerfGE 29, 327 und Beschl. v. 16. März 1971 – 1 BvR 52/66 u.a. – BVerfGE 30, 292.
[13] BVerfG, Beschl. v. 27. Januar 1982 – 1 BvR 807/80 –, BVerfGE, 59, 302-329.
[14] BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 – BVerfGE 54, 301-341; BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1965 – 1 BvL 14/60 –, BVerfGE 19, 330-342.
[15] BVerfG, Beschl. v. 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 –, BVerfGE 54, 301-341; BVerfGE 9, 73 (78).
[16] Der Gesetzgeber könnte das Qualifikationsniveau der Heilpraktikerschaft mit staatlichen Mitteln anheben. Siehe hierzu Frage 3.
[17] Die Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern vom 07.12.2017 wurden im Bundesanzeiger vom 22.12.2017 veröffentlicht; sie sind am 22.3.2018 in Kraft getreten.
[18] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 03. Juli 2007 – 1 BvR 2186/06 –, BVerfGE 119, 59 ff.
[19] Vgl. BVerfGE 13, 97 (117 f.).
[20] BVerfG, Beschl. v. 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 –, BVerfGE 54, 301 ff.
[21] Siehe Frage 1, D. III. 2. b.
[22] § 24 IFSG begründet ein weitreichendes Behandlungsverbot für Heilpraktiker in Bezug auf Infektionskrankheiten.
[23] Vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 HWG iVm. A. Nr. 2 Anlage zu § 12.
