Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin zur Eigenbluttherapie nicht zur Entscheidung angenommen. Nach der geltenden Rechtsprechung unterliegt die Blutentnahme zur Herstellung nicht-homöopathischer Eigenblutprodukte dem Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz (TFG). Eine Ausnahme besteht nach § 28 TFG nur für homöopathische Eigenblutprodukte. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Damit dürfen Heilpraktiker die native, erweiterte native und zentrifugierte Eigenbluttherapie grundsätzlich nicht durchführen, sofern dabei kein homöopathisches Eigenblutprodukt im Sinne des § 28 TFG hergestellt wird. Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierfür auf ein in einem Arzneibuch beschriebenes homöopathisches Zubereitungsverfahren ab; eine bloße Verschüttelung oder die unveränderte Reinjektion des Blutes genügt danach nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat nach den vorliegenden Entscheidungsgründen nicht geprüft, ob die jeweils angewandte Eigenbluttherapie konkret gefährlich oder möglicherweise risikoärmer als andere erlaubte invasive Verfahren ist. Maßgeblich war vielmehr das Fehlen verbindlich definierter Vorgaben für die Herstellung und spätere Anwendung nicht-homöopathischer Eigenblutprodukte. Der Gesetzgeber durfte nach Auffassung des Gerichts annehmen, dass nicht-homöopathische Eigenblutprodukte wegen der unterschiedlichen Herstellungs- und Anwendungsmethoden nicht hinreichend sicher eingegrenzt werden können. Deshalb durfte er die Ausnahme vom Arztvorbehalt auf solche Produkte beschränken, deren Herstellung und Risiken sich anhand anerkannter homöopathischer Verfahren verlässlich beurteilen lassen. Auch der Einwand, einzelne Verfahren seien möglicherweise weniger gefährlich als erlaubte homöopathische Eigenbluttherapien, änderte an dieser Bewertung nichts. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht entscheidend auf einen empirischen Nachweis der konkreten Gefährlichkeit jeder einzelnen Methode an.
Die Entscheidung beruht ausschließlich auf dem speziellen Arztvorbehalt des Transfusionsgesetzes. Sie enthält kein allgemeines Verbot von Injektionen, Infusionen oder sonstigen invasiven heilkundlichen Maßnahmen durch Heilpraktiker. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TFG bleibt die Blutentnahme daher grundsätzlich möglich.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht nach umfassender Sachprüfung zurückgewiesen, sondern nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat damit keine vollständige materielle Prüfung sämtlicher verfassungsrechtlicher Fragen vorgenommen. Die Entscheidung ist gleichwohl unanfechtbar und bestätigt die für Heilpraktiker maßgebliche Einschränkung bei der Herstellung nicht-homöopathischer Eigenblutprodukte.
Fazit: Heilpraktiker dürfen nicht-homöopathische Eigenblutprodukte grundsätzlich nicht durch eigene Blutentnahme herstellen. Die maßgebliche Grenze folgt aus dem Transfusionsgesetz; sie betrifft nicht das allgemeine Recht zur Durchführung invasiver heilkundlicher Verfahren.
Verfassungsbeschwerde zur Eigenbluttherapie: Arztvorbehalt für nicht-homöopathische Eigenblutprodukte bleibt!
- zuletzt aktualisiert am
- von Dr. R. Sasse
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