BVerwG verschärft Anforderungen an Rezepturarzneimittel. Keine Verschreibung für den Praxisbedarf

Apotheken dürfen Rezepturarzneimittel erst herstellen, nachdem eine Verschreibung oder sonstige Anforderung für einen konkreten Patienten durch einen Arzt oder Heilpraktiker vorliegt. Eine Verschreibung für den Praxisbedarf reicht nicht aus. Zum Zeitpunkt des Herstellungsbeginns muss der konkrete Patient feststehen. Der Name ist zu dokumentieren. Eine Bestellung für einen unbestimmten Kreis künftiger Patienten bzw. für den Praxisbedarf führt zur Herstellung „im Voraus“ und damit grundsätzlich zur Einordnung als zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel.

Eine Apotheke darf keine vermeintliche Rezeptur als allgemeinen Vorrat für die Heilpraktikerpraxis herstellen, solange die zu behandelnden Patienten noch nicht feststehen. Ein Praxisbedarfsrezept reicht nicht aus. Die apothekenmäßige Herstellung einer Rezeptur für einen anonymen oder lediglich zukünftigen Patientenbestand ist nicht mehr vertretbar.
Enthält die Rezeptur verschreibungspflichtige Bestandteile, ist eine ärztliche Verschreibung erforderlich; eine Heilpraktikeranordnung kann diese nicht ersetzen.
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2026 – BVerwG 3 C 2.24, BVerwG 3 C 2.24.)

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