Einsichtsrecht des Patienten

§ 630f BGB verpflichtet zur zeitnahen und geordneten Dokumentation der fachlich wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse; die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, § 630f Abs. 3 BGB. Berichtigungen und Änderungen müssen nachvollziehbar bleiben. Dokumentationsmängel wirken beweisrechtlich zulasten der Praxis: Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nicht aufgezeichnet oder die Akte entgegen § 630f Abs. 3 BGB nicht aufbewahrt, greift die Vermutung des Nichtvornehmens, § 630h Abs. 3 BGB.

Heilpraktiker sind Behandelnde im Sinne der §§ 630a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ihre Patienten haben daher nach § 630g Abs. 1 Satz 1 BGB auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, sie betreffende Behandlungsakte. Zusätzlich können sie Abschriften verlangen; das Gesetz erfasst ausdrücklich auch elektronische Abschriften. Die erste Abschrift stellt die Praxis unentgeltlich zur Verfügung, § 630g Abs. 1 Satz 4 BGB.

Ein besonderes Interesse müssen Patienten nicht darlegen; der Anspruch besteht auch außerhalb einer rechtlichen Auseinandersetzung. Der Zweck des Verlangens bleibt ohne Bedeutung – auch die Prüfung haftungsrechtlicher Ansprüche trägt das Begehren. Daneben bleibt das datenschutzrechtliche Auskunfts- und Kopierecht nach Art. 15 DSGVO anwendbar, § 630g Abs. 4 Satz 1 BGB; Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen zur Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten. Eine Nennung der Anspruchsnorm verlangt die Rechtsprechung nicht.

„Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; das Gesetz nennt bewusst keine starre Tagesfrist. Maßgeblich sind der Umfang der Akte, der Prüfaufwand und mögliche Schutzinteressen Dritter. Die Praxis sollte die Anfrage unmittelbar erfassen, intern zuordnen und zügig bearbeiten; längere Bearbeitungszeiten sollte sie nachvollziehbar dokumentieren.

Der Gesetzgeber hat § 630g BGB durch Gesetz vom 03.02.2026 neu gefasst und die Unentgeltlichkeit der ersten Abschrift ausdrücklich angeordnet. Ergänzend bestimmt § 630g Abs. 4 Satz 2 BGB die Sperrwirkung unentgeltlicher datenschutzrechtlicher Auskunftsansprüche gegenüber Entgelten für Einsichtnahmen. Der Anspruch erfasst die vollständige Behandlungsakte; grundsätzlich umfasst das Einsichtsrecht sämtliche Aufzeichnungen. Dazu zählen die nach § 630f BGB zu dokumentierenden fachlich wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse – Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen betreffen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre.

Nicht nur objektive Daten unterfallen dem Anspruch. Die Rechtsprechung erweiterte den Anspruch über objektive physische Befunde hinaus auf subjektive Einschätzungen, soweit keine grundrechtlich fundierten Interessen des Behandelnden oder therapeutischen Vorbehalte entgegenstehen. Ein pauschaler Ausschluss wegen persönlicher Eindrücke oder alsbald aufgegebener Verdachtsdiagnosen ist unzulässig; auch Aufzeichnungen mit subjektivem Einschlag sind nicht kategorisch ausgeschlossen.

Bei Papierakten besteht ein Recht auf Einsicht in die Originalunterlagen; ein Anspruch auf dauerhafte Herausgabe besteht nicht, denn den Behandelnden trifft die zehnjährige Aufbewahrungspflicht nach § 630f Abs. 3 BGB. Die Einsicht erfolgt durch Bereitstellung der Originale vor Ort oder durch Bereithalten gefertigter Kopien; auf eine Selbstanfertigung darf die Praxis den Patienten nicht verweisen. Bei elektronischer Aktenführung kommt die Anfertigung elektronischer Abschriften in Betracht; der Patient wählt zwischen physischen und elektronischen Kopien. Bei elektronischer Antragstellung erfolgt die Übermittlung in einem gängigen elektronischen Format, Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO.

Das Recht besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen, § 630g Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine Einschränkung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich; die Auffassung des Behandelnden, die Kenntnis einer ungünstigen Prognose könne das Befinden verschlechtern, rechtfertigt die Verweigerung nicht. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende physische oder psychische Gefährdung; allgemeine paternalistische Überlegungen genügen nicht. Bei therapeutischen Vorbehalten hat der Behandelnde die entgegenstehenden Gründe nach Art und Richtung zu kennzeichnen – eine Detaildarstellung schuldet er nicht. Ein floskelhafter Verweis auf drohende Selbstgefährdung genügt nicht. Im Streitfall trägt der Behandelnde die objektive Beweislast für die Voraussetzungen der Verweigerung. Als Zwischenlösung kommt die begleitete Einsicht mit dem Behandelnden oder einem Dritten in Betracht. Erhebliche Rechte Dritter können schutzwürdige Angaben über andere Personen betreffen – etwa Informationen über die gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Patienten. Der Behandelnde selbst ist kein „Dritter“ im Sinne der Vorschrift. Vorrangig prüft die Praxis Teilfreigaben oder Schwärzungen; die Rechtsprechung akzeptiert die Einsichtsgewährung durch Übermittlung geschwärzter Kopien.

Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen, § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB; jede Verweigerungsentscheidung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle auf sachfremde Erwägungen. Der Ausschluss nach Absatz 2 wirkt zugleich gegenüber datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patient, § 630g Abs. 4 Satz 3 BGB.

Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 den Erben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen zu – mit der Maßgabe der Kostenerstattung, § 630g Abs. 3 Satz 1 BGB. Gleiches gilt für nächste Angehörige, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen, § 630g Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht, § 630g Abs. 3 Satz 3 BGB.

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