KI-Kennzeichnungspflichten: Was Heilpraktiker und Gesundheitscoaches jetzt wissen müssen

Seit dem 2. August 2026 gelten bei beruflicher Nutzung die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). Wer KI ausschließlich privat nutzt, ist grundsätzlich nicht erfasst. Für Heilpraktiker und Gesundheitscoaches ist die Abgrenzung jedoch relevant, sobald KI im Rahmen einer geschäftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit eingesetzt wird – etwa auf der Praxiswebseite, in sozialen Medien oder in der Kommunikation mit Interessierten.

Die KI-Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern. Anbieter entwickeln KI-Systeme und bringen sie auf den Markt. In der Praxis sind Heilpraktiker und Gesundheitscoaches meist Betreiber: Sie verwenden vorhandene Tools in eigener Verantwortung. Für Betreiber ist insbesondere die Kennzeichnung von Deepfakes wichtig. Ein Deepfake liegt vereinfacht vor, wenn ein KI-erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt realitätsähnlich ist, sich auf reale oder plausibel existierende Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse bezieht und dadurch den täuschungsgeeigneten Eindruck erwecken kann, echt oder wahrheitsgemäß zu sein.

Kennzeichnungspflichtig kann beispielsweise ein realistisches Video sein, in dem eine bekannte Person scheinbar ein Nahrungsergänzungsmittel empfiehlt. Regelmäßig nicht erfasst sind dagegen bloß technische Nachbearbeitungen eigener Bilder oder Videos, etwa die Korrektur von Beleuchtung oder Bildrauschen. Vorsicht ist bei realistisch wirkenden, frei erfundenen „Patientinnen“ oder Teammitgliedern geboten: Ob und unter welchen Voraussetzungen solche Darstellungen als Deepfakes einzuordnen sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Unabhängig davon können sie einen irreführenden Eindruck über Personal, Praxis oder Leistungen vermitteln.

Für KI-generierte Texte besteht eine Offenlegungspflicht vor allem dann, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Sie entfällt in der Regel, wenn ein Mensch den Inhalt bewusst und fachlich prüft, ihn redaktionell kontrolliert und eine natürliche oder juristische Person die Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt. Eine reine Rechtschreibkontrolle genügt hierfür nicht.

Erforderliche Hinweise müssen klar, verständlich, gut sichtbar und barrierefrei spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt erfolgen, etwa durch „KI-generiert“ oder „Dieser Inhalt wurde mit KI erzeugt“. Bei kennzeichnungspflichtigen Audio-Deepfakes genügt ein Hinweis in der Beschreibung nicht; die Kennzeichnung muss auch akustisch im Inhalt erfolgen. Chatbots müssen ebenfalls als solche beziehungsweise als KI erkennbar sein.

Verstöße gegen die Transparenzpflichten können nach Artikel 99 der KI-Verordnung mit erheblichen Geldbußen geahndet werden: bis zu 15 Millionen Euro oder, bei Unternehmen, bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Daneben bleiben wettbewerbsrechtliche Risiken nach § 5 UWG bestehen. Wer mit KI-Bildern, Stimmen oder Texten falsche Vorstellungen über Personen, die Praxis oder angebotene Leistungen weckt, kann irreführend handeln.

Praktisch empfiehlt sich ein kurzer Check des Internetauftritts und der Social-Media-Kanäle: Wo werden KI-Bilder, KI-Stimmen oder KI-Texte verwendet? Handelt es sich um einen täuschungsgeeigneten Deepfake? Ist die Kennzeichnung beim ersten Kontakt ausreichend – und wurden Texte vor Veröffentlichung tatsächlich inhaltlich geprüft? Im Zweifel sollte fachkundiger rechtlicher Rat eingeholt und eher transparent gekennzeichnet werden.

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