Frage 3 B III Gestaltungsmöglichkeiten einer gesetzlichen Reglementierung der Heilpraktiker-Weiterbildung

Die Fortbildung dient dem Erhalt der allgemeinen beruflichen Qualifikationen, sie schützt das einmal erworbene Wissen gegen das Vergessen und hält es auf der Höhe des Fortschritts. Demgegenüber ermöglicht die Weiterbildung den Erwerb zusätzlicher medizinischer Qualifikationen auf einzelnen Fachgebieten; sie führt zu einer fachlichen Spezialisierung. Die Weiterbildung ist das Ergebnis der fachlichen Spezialisierung in der Berufsausübung des Heilpraktikers; sie ist sowohl als öffentlich-rechtlich autorisierte Befugnis zur Ankündigung einer Spezialität in der Berufsausübung, als auch eine Form der Qualitätssicherung durch die Erzeugung struktureller Qualität von großer Bedeutung.[1] Methodenorientierte Angaben zur Weiterbildung entsprechen einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung.

1.) Aktuelle Rechtslage

§ 1 Abs. 3 HeilprG verpflichtet Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG, die Bezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Diese Berufsbezeichnung hat keinen verlässlichen Aussagewert über naturheilkundliche Kompetenzen. Sie gibt lediglich darüber Auskunft, dass der Inhaber der Erlaubnis die schulmedizinisch geprägte Heilpraktiker-Überprüfung erfolgreich absolviert und die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hat. Aus dem Titel „Heilpraktiker“ lässt sich kein verbindliches Tätigkeitsfeld ableiten. Er gibt ausschließlich darüber Auskunft, dass der Inhaber Heilkunde ausüben darf. Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie werden physiotherapeutisch tätig; andere Heilpraktiker üben kosmetische Gesundheitsleistungen an. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass die weit überwiegende Anzahl der unter der Bezeichnung „Heilpraktiker“ tätigen Personen eine naturheilkundlich ausgerichtete Praxis führt.

Erst die naturheilkundliche Weiterbildung des Erlaubnisinhabers konkretisiert dessen Tätigkeitsfeld und ermöglicht die fachliche Spezialisierung auf den Bereich der Naturheilkunde. Es existieren zahlreiche private Weiterbildungsangebote, sämtlichen fehlt bislang jedoch eine staatliche Anerkennung.[2] Eine Besonderheit des Heilpraktikerwesens stellt die Tatsache dar, dass die Weiterbildung auf den Bereich naturheilkundlicher Verfahren überwiegend bereits während der privaten Ausbildung erfolgt.

Heilpraktiker, die sich erfolgreich weitergebildet haben – z.B. im Bereich TCM -, haben gegenwärtig keine Möglichkeit, eine entsprechende staatlich anerkannte Weiterbildungsbezeichnung zu erwerben, um dies nach außen hin zu dokumentieren. Hinweise auf den Schwerpunkt ihrer heilkundlichen Tätigkeit oder bevorzugte Therapieverfahren beruhen allein auf ihrer Selbsteinschätzung oder Zertifikaten privater Weiterbildungsanbieter; die betreffenden Angaben haben für die Patienten keinen verlässlichen Aussagewert. Die Qualität der jeweiligen Weiterbildung kann nicht verlässlich bewertet werden.[3]

Rechtlich problematisch sind Weiterbildungs-Bezeichnungen wie „Akupunkteur“ oder „Homöopath“ bzw. „Fachheilpraktiker“; diese wecken in der Öffentlichkeit den Eindruck, ihr Inhaber habe erfolgreich ein staatlich anerkanntes, rechtsförmliches Anerkennungsverfahren absolviert.[4] Sie deuten auf eine – reglementierte und standardisierte – akademische Aus- oder Weiterbildung bzw. fachliche Spezialisierung hin. Diese Voraussetzungen sind im Heilpraktikerwesen jedoch nicht erfüllt; die Verwendung entsprechender Bezeichnungen allein aufgrund einer Selbsteinschätzung kann deshalb irreführend im Sinne des § 5 UWG sein.[5]

Ein staatlich anerkanntes Weiterbildungssystem würde es Heilpraktikern ermöglichen, Zusatzbezeichnungen zu erwerben; sie könnten zukünftig auf eine rechtlich anerkannte Spezialisierung hinweisen. Patienten könnten sich auf den Aussagewert dieser Bezeichnungen verlassen.

2.) Ansatzpunkte für Reglementierungen der Weiterbildung

Staatlich anerkannte Weiterbildungsbezeichnungen könnten sich an einzelnen naturheilkundlichen Heilverfahren orientieren. So könnte der Gesetzgeber methodenspezifische Fachheilpraktikerschaften einführen: zum Beispiel den „Fachheilpraktiker für TCM“ oder einen „Fachheilpraktiker für Osteopathie“. Eine Alternative bestünde in der Verwendung von Zusatzbezeichnungen, die eine staatliche Anerkennung ihres Inhabers und der Therapiemethode ausdrücken: „staatlich anerkannter TCM-Therapeut“ oder „staatlich anerkannter Osteopath“.[6]

Auch die Einteilung in vergleichbare Erkrankungen einer abgrenzbaren Patientengruppe kann einen Anknüpfungspunkt für eine fachliche Spezialisierung bilden. Ein Beispiel hierfür wäre der „(Fach‑)Heilpraktiker für Sportverletzungen“. Abgrenzbare Patientengruppen entstehen zudem aus ähnlichen körperlichen Konstitutionen bzw. übereinstimmenden physischen Besonderheiten; exemplarisch zu nennen sind: Kinder, Frauen, Männer oder Menschen im fortgeschrittenen Lebensalter. Bei ihrer Behandlung sind jeweils spezifische Eigenarten zu berücksichtigen. Weiterbildungen zum „Kinderheilpraktiker“ bzw. „Fachheilpraktiker-Kinderkrankheiten“ könnten hieran anknüpfen.

Auch abgrenzbare medizinische Teilbereiche bieten sich für den Erwerb einer Zusatzqualifikation an. Für das Gebiet der Augenheilkunde könnte beispielsweise die Bezeichnung „Fachheilpraktiker für Augenheilkunde“ in Erwägung gezogen werden.

a) Grundlagen einer staatlichen Reglementierung

Eine Einführung von Weiterbildungsbezeichnungen hätte tiefgreifende Auswirkungen auf den Berufsstand der Heilpraktiker. Der Landes-Gesetzgeber ist deshalb gehalten, die Voraussetzungen der Verleihung selbst zu bestimmen.[7] Die Reglementierung von Weiterbildungsbezeichnungen für Heilpraktiker erfordert eine landesgesetzliche Grundlage. [8]

Zu den vom Gesetzgeber zu treffenden Leitentscheidungen gehören insbesondere die Fragen, ob und für welche Gebiete Weiterbildungsbezeichnungen vergeben werden dürfen, welche Voraussetzungen hierfür im wesentlichen erforderlich sind und wie diese verfahrensrechtlich festgestellt werden müssen.[9]

b) Vorteile von Weiterbildungsbezeichnungen

Patienten verbinden mit den aufgezeigten Weiterbildungsbezeichnungen die Vorstellung eines auf seine Qualifikation überprüften Fachmannes; ihrem Inhaber bringen sie erhöhte Erwartungen an seine Qualifikationen und gesteigertes Vertrauen in seine fachliche Kompetenz entgegen.[10] Durch gesetzlich legitimierte Berufsbezeichnungszusätze dürfen keine falschen Erwartungen bei Patienten hervorgerufen werden.[11] Das Führen der Weiterbildungsbezeichnungen muss ein wahrheitsgemäßer Hinweis auf eine bestimmte, in einem rechtsförmlichen und geregelten Verfahren nachgewiesene, fachliche (Zusatz-)Qualifikation sein. Das Weiterbildungsverfahren hat einen fachlichen Standard zu gewährleisten.

Die aktuellen Gesetze über den öffentlichen Gesundheitsdienst enthalten teilweise bereits ausdrücklich die allgemeine Befugnis, die Weiterbildung der Berufe des Gesundheitswesens – auch den des Heilpraktikers – zu normieren.[12]

Aus Sicht der Heilpraktiker liegt das Ziel der Weiterbildung im geregelten Erwerb festgelegter fachlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten. Das heilkundliche Niveau im Heilpraktikerwesen würde durch den Anreiz zur Weiterbildung gesteigert. Darüber hinaus verbessern Zusatzbezeichnungen die Information der Patienten hinsichtlich der Auswahl eines geeigneten Heilpraktikers; sie erhöhen die Transparenz im Heilpraktikerwesen.[13] Weiterbildungsregelungen wären somit ein Beitrag zur Qualitätsförderung bzw. Qualitätssicherung in der Gesundheitsversorgung.[14]

c) Rechtliche Grenzen der Ausgestaltung

Die Einführung normativ begründeter Weiterbildungsangaben dürfte die Berufsausübung der Heilpraktiker nicht übermäßig belasten; sie müsste insbesondere zumutbar sein. Unzulässig wären demnach Weiterbildungsregelungen, die den Inhaber auf eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Weiterbildung beschränken würden. Anders als im Bereich der Ärzteschaft ist der Bereich der Naturheilkunde nicht derart ausdifferenziert, dass Therapeuten eine fachliche Tätigkeit über den Bereich der Weiterbildung nicht möglich wäre. Zudem berechtigt § 1 Abs. 1 HeilprG zur umfassenden Ausübung der Heilkunde. Landesrechtliche Normen zur Weiterbildung können diese Befugnis nicht einschränken. Ein auf sein Spezialgebiet begrenzter Heilpraktiker könnte seinen Beruf nicht mehr wirtschaftlich ausüben; seine finanzielle Lebensgrundlage entfiele. Diese existentiellen Nachteile würden Heilpraktiker davon abgehalten, sich fachlich weiterzubilden. Eine entsprechende Regelung wäre kontraproduktiv.

Bedenken an einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation ruft der durch die Angabe fachlicher Spezialisierungszusätze hervorgerufene Patienteneindruck hervor. Patienten wird vermittelt, es existierten naturheilkundliche Heilverfahren, die ausschließlich von weitergebildeten Heilpraktikern beherrscht würden. Diese Verkehrsanschauung könnte eine unzumutbare Abwertung der allgemeinen Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zur Folge haben. Die zu ihrem Erwerb erforderliche Heilpraktikerüberprüfung erstreckt sich allerdings vorrangig auf schulmedizinische Grundlagenkenntnisse, nicht aber auf naturheilkundliches Fachwissen. Hinsichtlich spezifischer naturheilkundlicher Qualifikationen und einheitlicher Behandlungsstandards besitzt sie keinen Aussagewert; eine diesbezügliche Abwertung ist nicht möglich. Eine fachliche Weiterbildungsbezeichnung weist auf eine zusätzlich erworbene naturheilkundliche Qualifikation hin, welche gerade nicht bereits zu den allgemeinen Voraussetzungen der Berufszulassung gehört.[15]

Bislang profitieren Therapeuten mit geringeren fachlichen Qualifikationen von den fehlenden Weiterbildungsregelungen. Denn die fehlenden Kenntnisse bleiben den Patienten gegenüber verborgen. Diesen Vorteil würden sie durch die Neuregelung der Weiterbildung verlieren. Dieses rein wirtschaftliche Interesse daran, dass Spezial- oder Zusatzkenntnisse den Konkurrenten keinen Vorteil am Markt verschaffen, ist jedoch nicht schutzwürdig.[16]

Die Nachfrage nach heilpraktischen Behandlungen wächst. Je verbreiteter eine Behandlungsform ist, desto größer ist das Interesse der Patienten an geregelten – einheitlichen – Qualifikationen der Anbieter. Hierzu kann der Gesetzgeber auf normativem Wege angemessene Anforderungen an die theoretischen und praktischen Kenntnisse in der Weiterbildung aufstellen und die Durchführung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Weiterbildungsprüfung regeln. Weiterbildungsregelungen sind ein taugliches Mittel, um die fachlichen Qualifikationen eines Berufes zu verbessern; sie bilden einen steten Anreiz zum Erwerb von Fachwissen. Auf diese Weise erhöhen sie die Leistungsqualität, welche das dem Heilpraktiker entgegengebrachte Vertrauen rechtfertigt; ferner tragen sie zur Schärfung des Berufsgruppenprofils bei.[17]

Zudem unterstützen Weiterbildungsbezeichnungen die Patienten bei der Suche nach einem fachkundigen – für sie besonders geeigneten – Heilpraktiker.[18] Für den einzelnen Patienten wird erkennbar, welche konkreten Qualifikationen ein Heilpraktiker besitzt; dies dient dem Informationsbedürfnis der Heilungssuchenden.[19] Weiterbildungsangaben befriedigen das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach wahrheitsgemäßen, verständlichen Informationen; sie führen weder zu einer unangemessenen Kommerzialisierung des Heilpraktikerberufs noch zu einer Verunsicherung der Patienten. Sie erhöhen vielmehr die Transparenz im Gesundheitssektor und verbessern die Qualität der medizinischen Versorgung. Sie sind ein Beitrag zu einem verbesserten – vorbeugenden – Patientenschutz im Gesundheitswesen.[20] Weiterbildungsreglementierungen fördern die Ausbildung einheitlicher fachlicher Standards.

Für die Zumutbarkeit einer solchen Regelung spricht das hohe Eigeninteresse der Heilpraktikerschaft an der Verwendung berufsqualifizierender Zusatzbezeichnungen. Ihr Erwerb ermöglicht es ihnen, spezifische Fachkenntnisse gegenüber der Patientenschaft zu kommunizieren. Die Relevanz dieser Möglichkeit zeigt sich an der steigenden Anzahl naturheilkundlich geprägter ärztlicher Zusatzangaben. Auch für Heilpraktiker ist der Hinweis auf die eigenen fachlichen Kompetenzen bedeutend. Hierdurch verbessern sie ihre Stellung im Konkurrenzkampf mit der Ärzteschaft.

Nicht zielführend wäre eine allgemeine Weiterbildungsbezeichnung „Naturheilverfahren“. Denn Weiterbildungsangaben müssen eine fachliche Spezialisierung zum Ausdruck bringen: Heilpraktiker wenden naturheilkundliche Heilverfahren an; sie sind per se allgemeine „Naturheilkundler“. Eine diesbezügliche Zusatzangabe würde keine weitere Spezialisierung zum Ausdruck bringen, sie träte vielmehr in Konkurrenz zur allgemeinen Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“. Bereits dieser Titel weckt bei den Patienten die (rechtlich nicht gedeckte) Erwartung naturheilkundlicher Behandlungsformen. Der ratsuchende Patient sähe sich einer nicht nachvollziehbaren Verdoppelung der Berufsbezeichnungen gegenüber. Dies verschlechtert die Transparenz im Gesundheitswesen.

Zielgruppenorientierte Weiterbildungsbezeichnungen, wie – „Sportheilpraktiker“, „Kinderheilpraktiker“ oder „Fachheilpraktiker für Augenheilkunde“ – sind ebenfalls problematisch. Sie wecken bei den angesprochenen Patienten – Sportlern, Kindern oder Personen mit Sehbeeinträchtigungen – die Vorstellung, für ihre Behandlung seien nur einschlägig weitergebildete Heilpraktiker befähigt.

Aufgrund der Allgemeingültigkeit des naturheilkundlichen Wissens und dem ganzheitlichen Behandlungsansatz ist es beim gegenwärtigen Stand der Naturheilkunde jedoch nicht möglich, sich einen so weitgehenden naturheilkundlichen Wissensvorsprung auf einem Teilgebiet – wie z. B. Sportverletzungen, Kinderheilkunde, Augenheilkunde – anzueignen, der die Einführung einer speziellen Weiterbildungsbezeichnung rechtfertigen könnte. Problematisch erscheinen zielgruppenorientiert Weiterbildungsangaben auch aufgrund ihrer erheblichen Kanalisierungswirkung. Insbesondere die Einführung eines Heilpraktikers für Kinderheilkunde würde dazu führen, dass Eltern ihre Kinder ausschließlich von einschlägig weitergebildeten Heilpraktikern behandeln ließen. Die allgemeine Qualifikation der Heilpraktiker würde erheblich abgewertet. Die genannten Patientengruppen weisen zwar erhebliche physische bzw. biologische Eigenarten auf; naturheilkundliche Heilverfahren basieren auf einer ganzheitlichen Betrachtung, dies verhindert eine der Schulmedizin vergleichbare Aufsplitterung in einzelne Teilgebiete.

Im Vordergrund stehen nicht biologische Eigenarten einer Personengruppe, ausschlaggebend sind die einzelnen naturheilkundlichen Therapiemethoden. Auf diese Konzepte hat sich die fachliche Spezialisierung zu fokussieren. Naturheilkundliche Heilverfahren haben einen weiten Anwendungsbereich, sie sind zumeist nicht einzelnen Erkrankungen oder speziellen Patientengruppen zuzuordnen.

3.) Fazit

§ 1 Abs. 3 HeilprG verpflichtet Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG, die Bezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Diese Berufsbezeichnung hat keinen verlässlichen Aussagewert über naturheilkundliche Kompetenzen. Erst die naturheilkundliche Weiterbildung des Erlaubnisinhabers führt zur fachlichen Spezialisierung auf den Bereich der Naturheilkunde.

Heilpraktiker, die sich erfolgreich weitergebildet haben – z.B. im Bereich TCM -, haben gegenwärtig keine Möglichkeit, eine entsprechende staatlich anerkannte Weiterbildungsbezeichnung zu erwerben. Hinweise auf den Schwerpunkt ihrer heilkundlichen Tätigkeit oder bevorzugte Therapieverfahren beruhen allein auf ihrer Selbsteinschätzung oder Zertifikaten privater Weiterbildungsanbieter.

Ein staatlich anerkanntes Weiterbildungssystem würde es Heilpraktikern ermöglichen, Zusatzbezeichnungen zu erwerben; sie könnten zukünftig auf eine rechtlich anerkannte Spezialisierung hinweisen. Patienten könnten sich auf den Aussagewert dieser Bezeichnungen verlassen. Weiterbildungsbezeichnungen unterstützen die Patienten bei der Suche nach einem fachkundigen – für sie besonders geeigneten – Heilpraktiker. Für den einzelnen Patienten wird verdeutlicht, welche konkreten Qualifikationen ein Heilpraktiker besitzt.

Staatlich anerkannte Weiterbildungsbezeichnungen könnten sich an einzelnen naturheilkundlichen Heilverfahren orientieren, z.B. in Form methodenspezifischer Fachheilpraktikerschaften.

Der Staat darf nur solchen Heilpraktikern Zusatzbezeichnungen verleihen, welche überdurchschnittliche theoretische und praktische Spezialkenntnisse besitzen.  Die Heilpraktiker müssen hierzu in einem Prüfungsverfahren einen Nachweis ihrer Fachkunde erbringen.

Die Reglementierung von Weiterbildungsbezeichnungen für Heilpraktiker erfordert eine landesgesetzliche Grundlage.

 


 

[1] Hoppe/Schirmer, in Wenzel, Handbuch Medizinrecht, Kap. 9 Rn. 151; Reimer, Qualitätssicherung, S. 143 f.

[2] Hingegen existieren insgesamt etwa 160 – anerkannte – ärztliche Weiterbildungsbereiche.

[3] Sasse – Heilpraktikerrecht – Ein Überblick und Ausblick, GesR 2018, 279 (287 f).

[4] Bezüglich des Begriffs „Intern-Medizin“ vgl. BGH, Urt. v. 04.07.1985 – I ZR 147/83 – MDR 1986, 119 (119); Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG § 5 Rn. 5.148.

[5] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.1981 – 1 BvR 610/77, 451/80 – NJW 1981, 2239 (2240); BGH, Urt. v. 04.07.1985 – I ZR 147/83 – MDR 1986, 119 (119); BGH, Beschl. v. 14.05.1990 – AnwZ (B) 12/90 – NJW 1990, 2130; BVerfG, Beschl. v. 19.11.1991 – 1 BvR 743/90 – NJW 1992, 493 (493); Kleine-Cosack, NJW 1992, 785 (789); Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe, § 30.1 Rn. 38; Krieger, Rechtskunde für Heilpraktiker, S. 30; Feuerich, BRAO, § 43 c Rn. 29; Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG § 5 Rn. 5.148.

[6] Sasse – Heilpraktikerrecht – Ein Überblick und Ausblick, GesR 2018, 279 (287 f).

[7] Vgl. BGH, Beschl. v. 29.10.1990 – AnwZ (B) 46/90 – juris, Vgl. Sasse, Der Heilpraktiker, S.152.

[8] VGH Hessen, Urt. v. 18.06.2009 – 3 C 2604/08.N – juris Rn. 24; siehe Sechster Teil § 1 C.

[9] Vgl. Kornblum, NJW 1990, 2118 (2118).

[10] Taupitz, Standesordnungen der freien Berufe, S. 946.

[11] BGH, Beschl. v. 14.05.1990 – AnwZ (B) 4/90 (EGH Berlin) – NJW 1990, 1719 (1720).

[12] Vgl. § 16 Abs. 1 ÖGD Hessen: „Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen für die Fachberufe des Gesundheitswesens zu erlassen sowie Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Aus- oder Weiterbildungsstätten der Fachberufe des Gesundheitswesens zu regeln.“

[13] BVerfG, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 BvR 2482/07 – NJW 2008, 502 (503).

[14] Vgl. zur Parallelproblematik des Fachanwalts BVerfG, Beschl. v. 13.05.1981 – 1 BvR 610/77, 451/80 – NJW 1981, 2239 (2240); BVerfG, Beschl. v. 04.04.1984 – 1 BvR 1287/83 – NJW 1984, 2341 ff.; BVerfG, Beschl. v. 04.11.1992 – 1 BvR 79/85 u. a. – NJW 1993, 317 (320); VGH Hessen, Urt. v. 18.06.2009 – 3 C 2604/08.N – juris Rn. 27 f.

[15] EGH Berlin, Beschl. v. 05.01.1990 – II EGH 6/88 – NJW 1990, 996 (996).

[16] BVerfG, Beschl. v. 29.10.2002 – 1 BvR 525/99 – NJW 2003, 879 (879); Konkurrenzschutz allein stellt keinen Gemeinwohlbelang dar; so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 09.03.2000 – 1 BvR 1662/97 – NJW 2000, 3057 (3058).

[17] Vgl. Kämmerer, NJW-Beil. 2010, 105 (109).

[18] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.06.1969 – 2 BvR 128/66 – BVerfGE 26, 246 (253); BVerfG Beschl. v. 29.10.2002 – 1 BvR 525/99 – NJW 2003, 879 (880); BVerfG, Beschl. v. 14.08.2004 – 1 BvR 2338/03 – juris Rn. 22.

[19] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.2002 – 1 BvR 525/99 – NJW 2003, 879 (880); BVerfG, Beschl. v. 28.07.2004 – 1 BvR 159/04 – NJW 2004, 2656 (2658); Redeker, NJW 1982, 2761 (2762); Ostler, NJW 1987, 281 (283).

[20] BVerfG, Beschl. v. 29.10.2002 – 1 BvR 525/99 – NJW 2003, 879 (879 f.).