1.) Die aktuelle Rechtslage
2.) Gesetzliche Kodifikation der Berufspflichten
a) Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung
b) Die Pflicht zur Weiterverweisung
c) Verpflichtung zur Fortbildung
d) Verpflichtung zur Verschwiegenheit
e) Aufklärungs-, Information-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
f) Verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung
g) Vorgaben zur Hygiene; Verpflichtung zur Hygieneschulung
3.) Gesetzgebungsbefugnis der Länder
1.) Die aktuelle Rechtslage
Berufsordnungen fixieren die materiellen Regeln für die Betätigung einer Berufsgruppe – die Berufspflichten.[1] Die Berufspflichten von Heilpraktikern sind gegenwärtig nicht in einer gesetzlich verankerten Berufsordnung kodifiziert. Ärztliche Berufspflichten sind für Heilpraktiker nicht relevant.[2] Es existiert eine privatrechtliche Berufsordnung der Heilpraktiker-Berufsverbände (BOH); diese wirkt ausschließlich vereinsrechtlich, hat jedoch selbst für Verbandsmitglieder keine größere praktische Bedeutung erlangt.[3]
Ein Heilpraktiker kann sich Reglementierungen der Berufsverbände jederzeit entziehen, indem er diesen fernbleibt oder austritt. Die Möglichkeiten der Berufsverbände, Verstöße der Mitglieder zu sanktionieren sind zudem aufgrund der Satzungsgestaltung beschränkt. Als ultima ratio können sie ein Mitglied ausschließen.
Auch ohne gesetzliche Kodifikation der Berufspflichten reglementieren zahlreiche Rechtsnormen die Berufsausübung der Heilpraktiker. Vorgaben folgen z.B. aus folgenden Gesetzen:
- dem Heilmittelwerbegesetz,
- dem Arzneimittelgesetz,
- dem Infektionsschutzgesetz,
- den §§ 630 a ff. BGB,
- dem Strafgesetzbuch,
- dem Datenschutzrecht,
- Hygieneverordnungen,
- zahlreichen gesetzlichen Arztvorbehalten.
Eine „ungeregelte“ Berufsausübung erfolgt nicht. Allerdings handelt es sich hierbei um einen repressiven – überwiegend auf Verboten oder Haftungsfragen basierenden – Regelungsansatz, der eher mittelbar berufsrechtliche Wirkung entfaltet.[4]
2.) Gesetzliche Kodifikation der Berufspflichten
Eine gesetzliche Normierung der Berufspflichten könnte die Berufsausübung durch Vorgaben zur Berufsausübung präventiv bzw. konstitutiv beeinflussen.[5] Dies könnte eine direkte Steuerungswirkung entfalten.
Heilpraktiker erbringen eine heilkundliche Dienstleistung, welche von den Patienten fachlich nicht angemessen zu kontrollieren ist. Aufgrund des Eingriffs in sensible Rechtsgüter der Patienten (deren körperliche Unversehrtheit) besteht jedoch eine erhöhte Kontrollbedürftigkeit dieser Leistungen. Eine Berufsordnung könnte durch konstitutive Regeln dieses latente Kontrolldefizit verringern.[6]
Eine Berufsordnung für Heilpraktiker würde sich durch folgende Faktoren positiv auswirken:
- Sicherung einer gleichwertigen und vergleichbaren Berufsausübung (Standardisierung),[7]
- Sicherung qualitativer Mindeststandards / Erhöhter Patientenschutz (Qualifizierung),[8]
- Vergrößerung der Transparenz und Vorhersehbarkeit für die Patienten,
- Stärkung der externen Anerkennung durch Ausformung und Vermittlung eines – positiven – Berufsbilds,[9]
- Verringerung des Kontrolldefizits; Wahrung des Patientenrechts auf Selbstbestimmung,
- Stärkung und Absicherung der Vertrauensbeziehung zwischen Patienten und Heilpraktiker.
Nachfolgend werden einzelne Berufspflichten aus rechtlicher Sicht erörtert, die Bestandteil einer gesetzlichen Berufsordnung sein könnten. Die genannten Berufspflichten verstehen sich exemplarisch und nicht abschließend. Es bleibt Aufgabe der berufspolitischen Interessenvertretungen, die Berufspflichten und deren Umfang näher zu konkretisieren.
Die jeweils erörterten Berufspflichten beschränken die Angehörigen eines Berufs in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit, ihren Beruf grundsätzlich frei von Reglementierungen eigenverantwortlich auszuüben.[10] Sie greifen in die Berufsausübungsfreiheit der Heilpraktiker ein.[11] Sie bedürfen deshalb einer demokratisch-politischen Entscheidung in Form einer verfassungskonformen gesetzlichen Regelung.
Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der Heilpraktiker sind gerechtfertigt, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist.[12] Diese Voraussetzungen sind bei den nachfolgend erörterten Berufspflichten grundsätzlich jeweils gegeben.[13]
a) Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung
aa) Inhalt
Der Grundsatz der Gewissenhaftigkeit findet seine wesentliche Ausprägung in der Verpflichtung zur zuverlässigen, gründlichen und pünktlichen Berufsausübung. Er ist aufgrund seiner Natur weit und allgemein gefasst. Um die unerlässlichen Grundsätze der korrekten Berufsausübung zu spezifizieren, können neben weiteren – speziellen – Berufspflichten konkrete Grundsätze für eine gewissenhafte Berufsausübung erarbeitet werden.[14] Die Berufsordnung für Heilpraktiker könnte die „Grundsätze einer korrekten Berufsausübung der Heilpraktiker“ definieren.
Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung entspricht dem beruflichen Selbstverständnis der Heilpraktikerschaft.[15] Art. 2 Abs. 1 BOH lautet:
„Heilpraktiker verpflichten sich, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Bei ihren Patienten wenden sie stets solche Heilmethoden an, die nach ihrer Überzeugung möglichst einfach und kostengünstig zu einem Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit führen können.“
Wie Art. 1 Abs. 1[16] und Art. 4 Nr. 6[17] BOH belegen, zählen zu den Grundsätzen einer korrekten Berufsausübung des Heilpraktikers insbesondere folgende Punkte:
- qualitative Ausrichtung am Stand der naturheilkundlichen Kunst,[18]
- das Gebot der Selbstbeschränkung bei der medizinischen Tätigkeit,
- die Beachtung sämtlicher für die heilkundliche Tätigkeit relevanten Rechtsnormen, dies gilt insbesondere für die Vorgaben des HWG oder des IfSG.
Weitere Grundsätze können ergänzt werden.
bb) Musterformulierung
Eine Generalpflichtenklausel für das Heilpraktikerwesen könnte demnach wie folgt lauten:[19]
„Heilpraktiker haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie wenden bei ihren Patienten solche Heilmethoden an, die nach ihrer Überzeugung möglichst einfach und kostengünstig zu einem Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit führen können. Hierbei orientieren sie sich am jeweiligen Stand der naturheilkundlichen Erkenntnisse.“
„Die Übernahme und Durchführung der Behandlung erfordern die gewissenhafte Ausführung der gebotenen naturheilkundlichen Maßnahmen nach den Regeln der Kunst der Heilpraktiker. Dazu gehört auch, rechtzeitig andere Heilpraktiker oder Ärzte hinzuzuziehen, wenn die eigene Kompetenz zur Lösung der diagnostischen und therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht.“
b) Die Pflicht zur Weiterverweisung
aa) Inhalt
Der konkrete Umfang der Weiterverweisungspflicht an einen Schulmediziner kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Grundsätzlich darf ein Heilpraktiker davon ausgehen, dass ein Patient, der ohne gewünschten Erfolg bereits in schulmedizinischer Behandlung war und sich nun an ihn wendet, sich bewusst von den anerkannten Methoden der „Schulmedizin“ ab und zu alternativen Behandlungen hin wendet. Es besteht keine Hinweispflicht des Heilpraktikers auf eine schulmedizinische Behandlung, wenn man aufgrund der jahrelangen Leidensgeschichte eines Patienten diesem entsprechende Kenntnisse über seine Erkrankung unterstellen kann und der Patient selbst erkennen kann, dass eine schulmedizinische Behandlung erforderlich ist.[20] Ein Heilpraktiker muss einen Patienten nicht zur Weiterbehandlung an einen Arzt verweisen, sofern der Patient aufgrund seiner Leiden selbst erkennen kann, dass ein solcher Besuch erforderlich ist. Diese Sichtweise wird mit der Eigenverantwortung des Patienten begründet und beschränkt sich auf Fälle, in denen der Patient in der Lage ist, seinen Gesundheitszustand selbst zutreffend einzuschätzen. Letztlich ist der Heilpraktiker fachlich kompetenter als sein Patient, die Notwendigkeit einer ärztlichen Weiterbehandlung abzuschätzen. Er befindet sich insoweit in einer Garantenstellung und muss eine unzutreffende Einschätzung seines Patienten korrigieren.
Eine Verpflichtung zu Weiterverweisung besteht stets, wenn sich der Patient in einem für den Heilpraktiker erkennbaren akuten Zustand einer erheblichen Gesundheitsgefährdung befindet, der eine umgehende „schulmedizinische Behandlung“ erforderlich macht.
bb) Musterformulierung
Die Berufspflicht könnte wie folgt zusammengefasst werden:
Heilpraktiker sind sich der Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst und stehen einer notwendigen ärztlichen Behandlung ihres Patienten nicht im Wege. Heilpraktiker wirken auf die Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe hin. Die Tätigkeit des Heilpraktikers berücksichtigt insbesondere die Gesundheitsgefahren, die sich aus dem Versäumen ärztlicher Hilfe ergeben können. Ein Heilpraktiker behält stets die Gefahren im Auge, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen.
c) Verpflichtung zur Fortbildung
aa) Inhalt
Bereits aus haftungsrechtlichen Gründen sind Heilpraktiker zu einer regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.[21] Sie müssen ihre beruflichen Qualifikationen dadurch erhalten, indem sie das einmal erworbene Wissen gegen das Vergessen schützen.[22] Sie sind verpflichtet, sich über die Fortschritte der Heilkunde und über andere neue Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihnen angewendeten Heilverfahren zu unterrichten; Heilpraktiker müssen sich auf der Höhe des fachlichen Fortschritts halten.[23] Als Bestandteil einer Berufsordnung kann diese bislang rein zivilrechtliche Fortbildungsverpflichtung zu einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung weiterentwickelt werden.
Eine Fortbildungspflicht knüpft an die zur Ausübung eines Berufs erforderlichen fachlichen Kenntnisse an; erst diese konkretisieren den Inhalt der Verpflichtung. Auch hier sind die Eigenarten des Heilpraktikerwesens zu beachten. Die Fortbildungspflicht müsste zwischen schulmedizinischen Grundlagenkenntnissen und naturheilkundlichem Fachwissen differenzieren.
Durch die konkreten Vorgaben der Bundes-Leitlinien hat die Heilpraktikerüberprüfung nunmehr einen klar definierten Inhalt. Dieser allgemeine fachliche Mindeststandard beim Berufszugang korrespondiert mit der Berufsausübung aller Heilpraktiker. Das für die Überprüfung erforderliche Wissen bildet damit den zentralen Gegenstand einer Fortbildungsverpflichtung.
Darüber hinaus üben Heilpraktiker naturheilkundliche Tätigkeiten aus. Das Gebot, mit der eigenen Leistung auf der Höhe der Zeit zu bleiben, gilt auch für diesen Sektor. Im Bereich der Heilkunde bestehen besonders strenge Anforderungen, weil fachliche Defizite zu unmittelbaren Gesundheitsschäden führen können.[24] Das medizinische Wissen wird stetig weiterentwickelt. Einmal erlerntes Fachwissen kann im Verlauf der Berufsausübung vergessen werden. Aus beiden Gründen sind die Fachkenntnisse regelmäßig zu aktualisieren.
Der Gesetzgeber stellt durch die Heilpraktikerüberprüfung sicher, dass Berufsanfänger über das erforderliche heilkundliche Wissen verfügen. Mangels verbindlicher Fortbildungsverpflichtung ist hingegen nicht gesichert, dass Heilpraktiker dieses Wissen zum Zeitpunkt der heilkundlichen Tätigkeit noch besitzen. Der Gesetzgeber muss seine Bemühungen um die medizinische Grundlagenqualifizierung der Heilpraktiker auf den Bereich der Berufsausübung erweitern. Hierzu könnte insbesondere eine Fortbildungspflicht dienen.[25]
bb) Musterformulierung
Eine gesetzliche Berufsordnung für Heilpraktiker könnte folgende Regelung enthalten:
„Heilpraktiker sind verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse notwendig ist. Dies betrifft insbesondere Kenntnisse der Anatomie und Physiologie, der allgemeinen Krankheitslehre, der Praxishygiene sowie der Technik der Anamneseerhebung. Übt ein Heilpraktiker ein naturheilkundliches Verfahren aus, bezieht sich diese Verpflichtung auch auf die zu dessen Ausübung erforderlichen Kenntnisse.
Taugliche Mittel zur Erfüllung der geschuldeten Fortbildungsverpflichtung sind: Teilnahme an Kongressen, Seminaren oder Kursen; die Lektüre von Fachliteratur oder audiovisuelle Lehrmittel.“
d) Verpflichtung zur Verschwiegenheit
aa) Inhalt
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, dürfen ein ihnen anvertrautes fremdes – zum persönlichen Lebensbereich gehörendes – Geheimnis, Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbaren. § 203 StGB verpflichtet diesen Personenkreis dazu, über alles, was ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist, Verschwiegenheit zu wahren.[26] § 9 der MBO-Ä 1997 begründet für Ärzte eine korrespondierende berufsrechtliche Verpflichtung und formt diese näher aus. Die Schweigepflicht dient dem aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Patienten.[27] Dieses Recht schließt es ein, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden dürfen.[28]
Mangels staatlich geregelter Ausbildung gilt § 203 StGB nicht für Heilpraktiker.[29] Diese sind ihren Patienten allerdings aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag zivilrechtlich zur Geheimhaltung verpflichtet; die unbefugte Offenbarung von persönlichen Daten kann privatrechtliche Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche begründen; diese sind jedoch oft kaum zu beweisen. Der Ausschluss der Heilpraktiker vom Anwendungsbereich des § 203 StGB lässt sich aus heutiger Sicht nur schwer begründen. Der Gesetzgeber sollte dies korrigieren und Heilpraktiker in diese Norm einbeziehen. Die Problematik würde auch durch Einführung einer gesetzlichen Ausbildung behoben; denn hierdurch unterfiele der Heilpraktiker § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Zudem besteht über den Umweg des Datenschutzrechts die Möglichkeit einer staatlichen Sanktion in Form eines Bußgeldes. Personenbezogene Daten dürfen vom Heilpraktiker ausschließlich dann erhoben, gespeichert oder weitergegeben werden, wenn hierfür eine Einwilligung des Patienten oder ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Insbesondere die unbefugte Weitergabe von gesundheitsbezogenen Daten verstößt gegen § 9 Abs. 1 DSGVO.[30] Heilpraktiker benötigen mangels gesetzlicher Ausnahmeregelung hierzu grundsätzlich die Einwilligung des Patienten.
Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit als Bestandteil einer gesetzlichen Berufsordnung würde es ermöglichen, Verstößen präventiv entgegenzuwirken und unbefugte Mitteilungen mit berufsrechtlichen Mitteln zu ahnden.
Das Heilpraktiker-Patienten Verhältnis basiert – gleichermaßen wie die Beziehung des Arztes zu seinen Patienten – auf einem Vertrauensverhältnis. Die Verschwiegenheitspflicht ist dessen unverzichtbare Basis.[31] Es ist im Heilpraktikerwesen nicht weniger schutzbedürftig wie die Vertrauensbeziehungen der in § 203 StGB genannten Berufe. Patienten vertrauen Heilpraktikern äußerst sensible persönliche Geheimnisse aus dem Kernbereich ihrer Intimsphäre an. Bei deren unbefugter Weitergabe drohen erhebliche Risiken für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Patienten; Verstöße können zu gravierenden faktischen Beeinträchtigungen führen. Der Patient offenbart dem Heilpraktiker intime Vorgänge; von der Bewahrung dieser Geheimnisse kann das private Glück, das berufliche Fortkommen und die Fortdauer der sozialen Integration des Patienten in seinem Umfeld abhängen.[32]
bb) Musterformulierung
Eine Berufspflicht zur Verschwiegenheit für Heilpraktiker könnte wie folgt lauten:
Heilpraktiker sind zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet; sie haben über alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Heilpraktiker anvertraut oder bekannt geworden ist zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten und sonstige Untersuchungsbefunde. Heilpraktiker sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit dies zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.
e) Aufklärungs-, Information-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Der durch das Patientenrechtegesetz eingeführte § 630 c BGB (Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten) konkretisiert die Informationspflichten des Behandlers. Behandler im Sinne dieser Norm ist auch ein Heilpraktiker. Es gilt demnach:
(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten darüber auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Erfolgt die Information nach Satz 2 durch denjenigen, dem der Behandlungsfehler unterlaufen ist, darf sie zu Beweiszwecken in einem gegen ihn geführten Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit seiner Zustimmung verwendet werden.
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.
Textform bedeutet hierbei: jede lesbare, dauerhafte Erklärung, in der der Ersteller der entsprechenden Urkunde genannt wird und aus der durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders der Abschluss der Erklärung hervorgeht und erkennbar ist, dass die Erklärung abgegeben wurde. Im Unterschied zur Schriftform ist eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich. Die Textform umfasst daher anders als die Schriftform auch Faxschreiben oder E-Mails.
§ 630 d BGB verdeutlicht die Vorgaben an eine wirksame Einwilligung des Patienten wie folgt:
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e aufgeklärt worden ist.
(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.
§ 630 e BGB konkretisiert die Aufklärungspflichten. Danach gilt folgendes:
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören in der Regel insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(2) Die Aufklärung muss
- mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält;
- so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann;
- für den Patienten verständlich sein.
Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
Der Gesetzgeber hat die Dokumentationspflichten der Behandlung ebenfalls gesetzlich niedergelegt. Gemäß § 630 f BGB gilt:
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Diese Regelungen sind inhaltlich angemessen und gehen nicht über die Grenze der Zumutbarkeit hinaus. Allerdings handelt es sich um rein zivilrechtliche Vorgaben, deren Beachtung und Durchsetzung die Mitwirkung der betroffenen Parteien erfordert. In der Regel werden diese Vorgaben lediglich bei Regressverfahren oder Honorarstreitigkeiten relevant.
Staatliche Sanktionen kommen bei Verstößen gegen diese Vorgaben gegenwärtig aus strafrechtlicher Sicht in Frage. Medizinische Eingriffe erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung, dies gilt auch für die – invasiven – Behandlungsmethoden eines Heilpraktikers. Diese Maßnahmen sind nur dann nicht rechtswidrig, sofern der Patient zuvor ordnungsgemäß in die Behandlung eingewilligt hat. Dies setzt seine vorherige umfassende Aufklärung über den geplanten Eingriff voraus; der Patient muss das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite der Maßnahme erkennen können.[33]
Die Aufklärungsverpflichtung hat dabei den Besonderheiten des naturheilkundlich geprägten Heilpraktikerwesens Rechnung zu tragen. Die Aufklärungspflicht dient der Patientenautonomie; diese hat ihre Grundlage in Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG.[34] Das Selbstbestimmungsrecht eines um die Tragweite seiner Entscheidung wissenden Patienten umfasst die Befugnis, jede, nicht gegen die guten Sitten verstoßende, Behandlungsmethode zu wählen.[35] Auch der Patient, der eine – von der Schulmedizin nicht anerkannte – naturheilkundliche Behandlung anstrebt, muss indes in der Lage sein, innerhalb der durch § 138 BGB und § 228 StGB gezogenen Grenzen, eigenverantwortlich zu entscheiden. Dies erfordert es, ihn konkret über die Vor- und Nachteile der jeweiligen naturheilkundlichen Therapiemaßnahme aufzuklären. Der Heilpraktiker hat dem Patienten die Risiken und die Gefahren des Eingriffs erläutern; darüber hinaus muss er den Patienten auch darauf hinweisen, dass die Behandlungsmaßnahme nicht dem schulmedizinischen Standard entspricht und deren Wirksamkeit – wissenschaftlich betrachtet – ungewiss ist.[36]
Für viele naturheilkundliche Therapiemethoden existieren schulmedizinische Alternativen, die mit abweichenden Risiken und Erfolgsaussichten verbunden sind. Dies eröffnet dem Patienten eine Wahlmöglichkeit; er allein hat die Entscheidung zu treffen, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Hierzu muss ihn der Heilpraktiker umfassend über schulmedizinische Alternativen informieren. Je umstrittener die naturheilkundliche Therapie ist, desto intensiver sind schulmedizinische Verfahren in die Erwägungen mit einzubeziehen. Fehlen empirisch gesicherte Erkenntnisse über die Wirksamkeit eines Heilverfahrens, hat der Heilpraktiker seinen Patienten hiervon zu unterrichten.[37]
Im Hinblick auf den naturheilkundlichen Charakter der heilpraktischen Tätigkeit dürfen diese Anforderungen nicht überspannt werden. Es kann nicht erwartet werden, dass Heilpraktiker umfassende Kenntnisse über schulmedizinische Alternativen besitzen. Dies gilt erst recht, sofern sich der Patient zuvor oder begleitend in ärztlicher Behandlung befunden hat bzw. befindet. Zudem erwartet der Patient beim Heilpraktiker gerade keine schulmedizinische Heilbehandlung.
Ferner darf ein Heilpraktiker bei Patienten, die von der Schulmedizin bereits aufgegeben wurden, keine unrealistischen Heilungserwartungen wecken; dies gilt insbesondere für Krebspatienten, die auf eine naturheilkundliche Therapie hoffen. Einem sterbenskranken Patienten kann der Heilpraktiker allein Linderung seiner Leiden, nicht jedoch Heilung in Aussicht stellen. Er hat auf die Möglichkeiten der Palliativmedizin hinzuweisen.[38] Da diese Patienten bei der Inanspruchnahme alternativer Heilverfahren besonders schutzbedürftig sind, muss der Heilpraktiker sie klar und eindeutig über die wahre Situation und die realistischen Chancen einer naturheilkundlichen Therapie aufklären. Mit jeder verschleiernd wirkenden oder die realistisch erreichbare Situation verzerrenden Aussage verstößt der Heilpraktiker gegen seine Aufklärungspflicht.[39]
Heilpraktiker haben ihre Aufklärung an der Verkehrserwartung des durchschnittlich informierten Patienten auszurichten. Diese ist von der Annahme geprägt, naturheilkundliche Therapieverfahren seien in der Regel risikoarm und wenig belastend.[40] Trifft diese Erwartungshaltung nicht zu, hat der Heilpraktiker diese Vorstellung zu korrigieren.
Eine präventive Aufsicht über die Einhaltung der genannten Normen fehlt. Die vorrangig privatrechtlichen Konsequenzen werden der Bedeutung der Verpflichtungen nicht gerecht; sie bleiben in ihrer Effektivität hinter gesetzlichen Berufspflichten zurück. Aus diesem Grund könnten diese Verpflichtungen in eine Berufsordnung überführt bzw. dort aufgegriffen werden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf eine Musterformulierung verzichtet und auf die zitierten Paragrafen verwiesen.
f) Verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung
aa) Inhalt
Eine Berufshaftpflichtversicherung stellt den Versicherungsnehmer von Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund eines beruflichen Verschuldens des Versicherungsnehmers gegen diesen geltend machen.[41] Bislang besteht lediglich in Brandenburg, NRW und Bayern eine Pflicht für Heilpraktiker, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten.
Nach § 4 Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz[42] müssen Heilpraktiker dort zur Deckung von Schadensersatzansprüchen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art, Umfang dem Risiko angemessen ist, abgesichert sein.
Gemäß § 7 des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW gilt:
(1) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen müssen zur Deckung von Schadensersatzansprüchen eine Haftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder eine ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, abgesichert sein.
Dieser Regelung folgt auch das Bundesland Bayern. Dort heißt es in § 12 GDVG:
Die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, sofern sie nicht bereits in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sind.
Heilpraktiker wirken auf die Gesundheit ihrer Patienten ein; Fehler können zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen.[43] Dem Heilpraktiker droht somit die latente Gefahr hoher Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Patienten. Deshalb bietet es sich an, ihn berufsrechtlich zu verpflichten, eine Haftpflichtversicherung über diese Risiken abzuschließen. Einerseits gewährleistet eine solche Verpflichtung dem Patienten im Schadensfalle einen leistungsfähigen Schuldner, andererseits bewahrt sie den Heilpraktiker vor dem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage.
Heilpraktiker wenden zumeist schonende Verfahren an; von zahlreichen besonders gefahrenträchtigen Eingriffen sind sie von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Dies rechtfertigt es, die Anforderungen an die Mindestversicherungssumme moderat zu halten. Dies bewahrt Heilpraktiker vor unangemessen hohen – wirtschaftlich nicht tragbaren – Versicherungsprämien.
bb) Musterformulierung
Folgende Regel könnte hierzu in eine gesetzliche Berufsordnung aufgenommen werden:
Heilpraktiker sind verpflichtet, die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren durch eine Berufshaftpflichtversicherung abzudecken. Die Mindestversicherungssumme beträgt 100.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
g) Vorgaben zur Hygiene; Verpflichtung zur Hygieneschulung
Teilweise erfassen die aufgrund des § 17 Abs. 4 des IfSG erlassenen Hygieneverordnungen der Bundesländer auch Heilpraktiker; teilweise werden diese explizit hiervon ausgenommen. Der Inhalt der einzelnen Verordnungen weicht erheblich voneinander ab. In vielen Hygieneverordnungen werden Heilpraktikern lediglich allgemeine Vorgaben zur Hygiene gemacht. In der Regel handelt es sich hierbei um Selbstverständlichkeiten. So lautet § 2 der Hygieneverordnung Schleswig-Holstein:
(1) Wer Tätigkeiten im Sinne des § 1 ausübt, hat Kenntnisse zu Regeln der Hygiene in entsprechenden Fortbildungen zu erwerben und ist zur Einhaltung der allgemein anerkannten und tätigkeitsspezifischen Regeln der Hygiene verpflichtet.
(2) Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut vorsehen, muss unmittelbar vorher die Hände sowie die zu behandelnde Hautfläche mit einem Desinfektionsmittel gemäß § 3 desinfizieren. Zuvor sind die Hände zu reinigen und zu trocknen.
(3) Bei der Ausübung der Tätigkeit sind Einmalhandschuhe und gegebenenfalls weitere Schutzkleidungsutensilien entsprechend dem jeweiligen Infektionsrisiko zu tragen. Dazu gehören ein Mundnasenschutz und ein Augenschutz, insbesondere, wenn mit einem Verspritzen von erregerhaltigem Material zu rechnen ist.
(4) Geräte, die bei den in § 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden und deren Verwendung bestimmungsgemäß zu Verletzungen der Haut führt, müssen nach jeder Anwendung gereinigt, desinfiziert, sterilisiert und vor Verunreinigungen geschützt aufbewahrt werden. Hierbei ist der aktuelle Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich standardisierter Prozessplanung und Durchführung zu beachten. Verletzungsstellen sind zu desinfizieren.
(5) Der Arbeitsbereich für Tätigkeiten nach § 1 muss geeignet und so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(6) Alle innerbetrieblichen Verfahrensweisen der Infektionshygiene einschließlich der Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation und die damit verbundenen Funktionsprüfungen sind in Form eines an den jeweiligen Betrieb angepassten Hygieneplans schriftlich festzuhalten.
Die Hessische Hygieneverordnung (InfhygieneVO Hessen) gilt nicht für Heilpraktiker. Allerdings existiert in Hessen eine weitere Verordnung: die Infektionshygieneverordnung. In dieser Verordnung wird ein Sachkundenachweis von den Therapeuten gefordert. Dieser setzt eine Fortbildung nebst Erfolgskontrolle voraus.
Nach der Infektionshygieneverordnung des Bundeslands Hessen müssen Heilpraktiker, die Tätigkeiten am Menschen (Patienten) ausüben, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen über den Sachkundenachweis Hygiene 2 verfügen. Dieser hat einen Umfang von 40 Stunden. Personen, die Tätigkeiten am Menschen ausüben, bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann, müssen über den Sachkundenachweis Hygiene 1 verfügen. Dieser hat einen Umfang von 8 Stunden.
Gemäß § 1 InfhygieneVO Hessen gilt die Verordnung auch für Heilpraktiker:
„Wer beruflich oder gewerbsmäßig Tätigkeiten mit Ausnahme solcher im Rahmen der ärztlichen Heilkunde am Menschen ausübt, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger (zum Beispiel HIV- und Hepatitisviren) übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. Solche Tätigkeiten sind insbesondere die Ausübung der Nagelpflege, der Haarpflege, der Kosmetik, der Fußpflege, das Tätowieren, das Ohrlochstechen und die Schmuckeinbringung an, in oder unter der Haut oder Schleimhaut (Piercing) und die invasiven Tätigkeiten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191).“
Gemäß § 2 InfhygieneVO Hessen gilt:
(1) Wer Tätigkeiten am Menschen ausübt,
- die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen oder
- bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann,
muss für den Betrieb einen Hygieneplan erstellen.
(…)
(10) Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 dürfen nur Personen durchführen, die über die notwendige Sachkunde in Hygiene verfügen. Über die notwendige Sachkunde verfügt in der Regel, wer bei Ausübung von Tätigkeiten
- nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 über den Sachkundenachweis Hygiene 1 (8 Stunden Kurs),
- nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 über den Sachkundenachweis Hygiene 2 (40 Stunden Kurs mit Inhalten zur Aufbereitung)
verfügt. Auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums sind die Inhalte der in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Kurse bekanntzumachen. Über die notwendige Sachkunde verfügt auch, wer eine Berufsausbildung, bei der Sachkunde über Hygiene in mindestens gleichwertiger Weise wie für einen Sachkundenachweis nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 vermittelt wird, abgeschlossen hat.
Problematisch ist an dieser Verordnung, dass sie Heilpraktiker auf eine Stufe mit Tätowieren, Piercern und Nagelpflegern stellt. Anders als diese Berufe üben Heilpraktiker eine selbständige heilkundliche Tätigkeit aus. Kenntnisse zur Hygiene sind bereits Voraussetzung der Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. So lautet Punkt 1.2.1 der Leitlinien zur Heilpraktikerüberprüfung:
„Der antragstellenden Person sind die Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen bekannt; sie ist in der Lage, diese bei der Ausübung des Berufs zu beachten.“
Nach der InfhygieneVO Hessen gilt:
„Über die notwendige Sachkunde verfügt auch, wer eine Berufsausbildung, bei der Sachkunde über Hygiene in mindestens gleichwertiger Weise wie für einen Sachkundenachweis nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 vermittelt wird, abgeschlossen hat.“
Dennoch wird in Hessen von Heilpraktikern ein weiterer Sachkundenachweis gefordert. Trotz der erwähnten Defizite der Regelung könnte ihr Vorbildcharakter zukommen. Dies gilt zumindest solange, wie der Gesetzgeber keine Heilpraktiker-Ausbildung reglementiert hat. Kenntnisse zur Hygiene sind Bestandteil des medizinischen Grundlagenwissens und könnten deshalb integraler Bestandteil einer staatlich reglementierten Heilpraktiker-Ausbildung sein.
3.) Gesetzgebungsbefugnis der Länder
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ermächtigt den Bund ausschließlich zu Regelungen hinsichtlich der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen; diese Norm stellt keine darüber hinausgehende Globalermächtigung des Bundes für den Bereich des Gesundheitswesens dar.[44]
Zu den ärztlichen Berufen zählen ausschließlich die Tätigkeiten der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Der Heilpraktiker unterfällt der Gruppe der „anderen Heilberufe“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG.[45] Der Begriff „Zulassung“ umfasst im Wesentlichen die Vorschriften, die sich auf die Erteilung, Zurücknahme und Verlust der Zulassung oder auf die Befugnis zur Ausübung des medizinischen Berufs beziehen.[46] Der Bund ist indes nicht befugt, die Berufsausübung der Heilpraktiker zu normieren; gemäß Art. 70 Abs. 1 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass einer Berufsordnung, bzw. für die Normierung der einzelnen Berufspflichten somit bei den einzelnen Bundesländern. Diese sind für den Erlass der erforderlichen gesetzlichen Regelung (z.B. eines Landesheilpraktikergesetzes) zuständig; dementsprechend könnten sie den Beruf des Heilpraktikers in ihre jeweiligen Heilberufsgesetze integrieren.
4.) Staatliche Überwachung der Berufsausübung
Die Einhaltung der Vorgaben einer Berufsordnung müssten effektiv kontrolliert werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Berufsordnung auf einen irrelevanten Pathoskatalog reduziert wird. Stellen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe fest, dass ein Heilpraktiker eine Berufspflicht verletzt, müssten adäquate Sanktionsmöglichkeiten bestehen. Diese könnten von einer Belehrung, Ermahnung oder Rüge bis zu Bußgeldern oder weiteren berufsrechtlichen Sanktionen reichen.
Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verletzungen der Berufspflichten müsste der Aufsichtsbehörde die Befugnis eingeräumt werden, zu Mitteln des Verwaltungszwanges zu greifen, insbesondere belastende Verwaltungsakte gegenüber einem Heilpraktiker zu erlassen. Die Einhaltung der Berufspflichten könnte zudem durch Ordnungswidrigkeitstatbestände gesichert werden. Darüber hinaus verlöre der Heilpraktiker bei schwerwiegenden Übertretungen der Berufspflichten seine berufliche Zuverlässigkeit; aus diesem Grund wären die für einen Widerruf der Heilpraktikererlaubnis zuständigen Stellen zu unterrichten; diese hätten sodann einen Erlaubniswiderruf gem. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. f DVO zu prüfen.
Sofern die Gesundheitsämter mit dieser Überwachungsaufgabe betraut werden, müssten deren personelle und sachlichen Mittel aufgestockt werden. Aktuell ist zu beobachten, dass die Behörden nur dann aktiv werden, wenn Patienten oder andere Personen sie auf Missstände in einer Praxis aufmerksam machen.
Alternativ könnte eine Heilpraktikerkammer gegründet und mit der Aufgabe der berufsrechtlichen Aufsicht betraut werden. Die Aufgaben der Kammer läge insbesondere darin, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen, die Berufsausübung zu kontrollieren und ggfs. einzuschreiten. Zudem könnte eine Heilpraktikerkammer an der Ausgestaltung der Berufspflichten aktiv mitwirken. Auf die Vor- und Nachteile und den rechtlichen Voraussetzungen dieses Selbstverwaltungsmodells soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.[47]
5.) Fazit
Die Berufspflichten von Heilpraktikern sind gegenwärtig nicht in einer gesetzlich verankerten Berufsordnung kodifiziert. Eine gesetzliche Normierung der Berufspflichten könnte die Berufsausübung durch Vorgaben zur Berufsausübung präventiv bzw. konstitutiv beeinflussen. Heilpraktiker erbringen eine heilkundliche Dienstleistung, welche von den Patienten fachlich nicht angemessen zu kontrollieren ist. Aufgrund des Eingriffs in sensible Rechtsgüter der Patienten (deren körperliche Unversehrtheit) besteht jedoch eine erhöhte Kontrollbedürftigkeit dieser Leistungen. Eine Berufsordnung könnte durch konstitutive Regeln dieses latente Kontrolldefizit verringern.
Eine Berufsordnung für Heilpraktiker würde sich durch folgende Faktoren positiv auswirken:
– Sicherung einer gleichwertigen und vergleichbaren Berufsausübung (Standardisierung),
– Sicherung qualitativer Mindeststandards / Erhöhter Patientenschutz (Qualifizierung),
– Vergrößerung der Transparenz und Vorhersehbarkeit für die Patienten,
– Stärkung der externen Anerkennung durch Ausformung und Vermittlung eines – positiven – Berufsbilds,
– Verringerung des Kontrolldefizits; Wahrung des Patientenrechts auf Selbstbestimmung,
– Stärkung und Absicherung der Vertrauensbeziehung zwischen Patienten und Heilpraktiker.
Bestandteil einer gesetzlichen Berufsordnung könnten insbesondere folgende Berufspflichten sein:
– Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung
– Die Pflicht zur Weiterverweisung
– Verpflichtung zur Fortbildung
– Verpflichtung zur Verschwiegenheit
– Aufklärungs-, Information-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
– Verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung
– Vorgaben zur Hygiene; Verpflichtung zur Hygieneschulung
Es bleibt Aufgabe der berufspolitischen Interessenvertretungen, die Berufspflichten und deren Umfang näher zu konkretisieren.
Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass einer Berufsordnung, bzw. für die Normierung der einzelnen Berufspflichten bei den Bundesländern. Diese sind für den Erlass der erforderlichen gesetzlichen Regelung zuständig.
Die Einhaltung der Vorgaben einer Berufsordnung müssten effektiv kontrolliert werden. Sofern die Gesundheitsämter mit dieser Überwachungsaufgabe betraut werden, müssten deren personelle und sachlichen Mittel aufgestockt werden. Alternativ könnte eine Heilpraktikerkammer gegründet und mit der Aufgabe der berufsrechtlichen Aufsicht betraut werden.
[1] BVerfG, Beschl. v. 09.05.1972 – 1 BvR 518/62 und 308/64 – NJW 1972, 1504 (1505).
[2] Vgl. BGH, Urt. v. 06.11.1981 – I ZR 158/79 – NJW 1982, 1331 (1332); a. A. die Vorinstanz.
[3] Die Berufsordnung wurde nach Mitgliedsversammlungsbeschlüssen der Heilpraktikerverbände als Satzungsbestandteil von der Mitgliederversammlung am 31. Oktober 1992 beschlossen; 2007 wurde sie redaktionell überarbeitet. Sie besitzt ausschließlich privatrechtlichen – vereinsrechtlichen – Charakter und stellt in erster Linie eine Demonstration des guten Willens nach außen dar; vgl. Taupitz, Standesordnungen der freien Berufe, S. 500. Mangels allgemeiner Rechtsverbindlichkeit kann sie jedoch kein Anlass einer staatlichen Sanktion – wie dem Widerruf der Erlaubnis – sein. Vgl. Taupitz, MedR 1993, 219 (223); Cramer, Grenzen der Therapiefreiheit, S. 41 f.
[4] Sasse – Heilpraktikerrecht – Ein Überblick und Ausblick, GesR 2018, 279 (282 f.).
[5] Taupitz, Standesordnungen der freien Berufe, S. 475 und S. 509.
[6] Vgl. Jaeger, NJW 2004, 1492 (1492): (…) „es gibt drei Gründe, die für eine gewisse Reglementierung freiberuflicher Dienstleistungen angeführt werden können: die Asymmetrie der Information zwischen Anbieter und Nachfrager, externe Effekte, weil sich die Berufstätigkeit auch auf Dritte nicht unerheblich auswirkt, und die Tatsache, dass diese Dienstleistungen auch für die Gesellschaft als Ganzes von Wert sind.“ Vgl. ferner Kämmerer, NJW-Beil. 2010, 105 (106).
[7] Vgl. Taupitz, Standesordnungen der freien Berufe, S. 458.
[8] Vgl. Taupitz, Standesordnungen der freien Berufe, S. 461; Prütting, in Henssler, BRAO, § 43 Rn. 18.
[9] Vgl. Taupitz, Standesordnungen der freien Berufe, S. 458.
[10] BVerwG, Urt. v. 05.07.1994 – 1 C 13/91 – BVerwGE 96, 189 (194).
[11] BVerfG, Beschl. v. 09.05.1972 – 1 BvR 518/62 und 308/64 – NJW 1972, 1504 (1507); BVerfG, Beschl. v. 29.10.2002 – 1 BvR 525/99 – NJW 2003, 879 (879).
[12] BVerfG, Beschl. v. 22.01.1997 – 2 BvR 1915/91 – BVerfGE 95, 173 (183); BVerfG, Beschl. v. 29.10.2002 – 1 BvR 525/99 – NJW 2003, 879 (879); VGH Hessen, Urt. v. 18.06.2009 – 3 C 2604/08.N – juris Rn. 26.
[13] Vgl. Sasse, Der Heilpraktiker S. 113 ff. Mit ausführlichen Hinweisen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
[14] Vgl. VG Köln, Urt. v. 21.02.2005 – 32 K 4638/99.T – MedR 2005, 490 (491); Feuerich, BRAO, § 43 Rn. 6 ff.
[15] Die Berufsordnung wurde nach Mitgliedsversammlungsbeschlüssen der Heilpraktikerverbände als Satzungsbestandteil von der Mitgliederversammlung am 31. Oktober 1992 beschlossen; 2007 wurde sie redaktionell überarbeitet. Sie besitzt ausschließlich privatrechtlichen – vereinsrechtlichen – Charakter und stellt in erster Linie eine Demonstration des guten Willens nach außen dar; vgl. Taupitz, Standesordnungen der freien Berufe, S. 500. Mangels allgemeiner Rechtsverbindlichkeit kann sie jedoch kein Anlass einer staatlichen Sanktion – wie dem Widerruf der Erlaubnis – sein. Vgl. Taupitz, MedR 1993, 219 (223); Cramer, Grenzen der Therapiefreiheit, S. 41 f.
[16] „Heilpraktiker dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen sowie der gesamten Bevölkerung. Sie üben ihre berufliche Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den Erfahrungen der heiIkundlichen Überlieferungen und dem jeweiligen Erkenntnisstand der Heilkunde aus. Heilpraktiker haben den hohen ethischen Anforderungen ihres freien Heilberufs gerecht zu werden und alles zu vermeiden, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.“
[17] „Heilpraktiker verpflichten sich, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Bei ihren Patienten wenden sie stets solche Heilmethoden an, die nach ihrer Überzeugung möglichst einfach und kostengünstig zu einem Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit führen können.“
[18] Auch § 630 a Abs. 2 BGB knüpft in zivilrechtlicher Hinsicht an eine fachgerechte Ausübung der heilkundlichen Tätigkeit an. Demnach muss die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
[19] Vgl. Sasse, Der Heilpraktiker, S.117; Sasse – Heilpraktikerrecht – Ein Überblick und Ausblick, GesR 2018, 279 (285).
[20] AG Ansbach, Urteil vom 07. Juli 2015 – 2 C 1377/14 –, juris.
[21] BGH, Urt. v. 29.01.1991 – VI ZR 206/90 – NJW 1991, 1535 (1537).
[22] VGH Mannheim, Urt. v. 10.07.2001 – 9 S 2320/00 – NVwZ-RR 2002, 42 (45).
[23] Vgl. BGH, Urt. v. 29.01.1991 – VI ZR 206/90 – NJW 1991, 1535 (1537); VG Hamburg, Urt. v. 21.01.2009 – 17 K 1915/08 – MedR 2009, 485 (486). Kritisch zur allgemeinen Fortbildungspflicht Kellner, NJW 2002, 1372 ff.
[24] Vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, S. 617, Rn. B 331.
[25] Sasse – Heilpraktikerrecht – Ein Überblick und Ausblick, GesR 2018, 279 (286).
[26] Vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 14.08.2008 – 6 B 815/08 – AnwBl. 2008, 790 (791); Laufs, Arztrecht, § 69 Rn. 1 ff.
[27] Vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 – BVerfGE 65, 1 (41 ff.); BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 225/08 – NJW 2010, 361 (363); Laufs, Arztrecht, § 69 Rn. 15.
[28] Vgl. Fischer, StGB, § 203 Rn. 2; Narr, Ärztliches Berufsrecht, S. 504 Rn. B 227: „Das Vertrauen darauf, dass alles, was im Rahmen einer ärztlichen Behandlung dem Arzt anvertraut oder bekannt wird, auch vertraulich bleibt, ist Voraussetzung einer wirksamen Behandlung.“
[29] Fischer, StGB, § 203 Rn. 14.
[30] „Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.“
[31] BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 225/08 – NJW 2010, 361 (363); Kleine-Cosack, NJW 1994, 2249 (2251).
[32] Vgl. Laufs, Arztrecht, § 69 Rn. 16; Sasse – Heilpraktikerrecht – Ein Überblick und Ausblick, GesR 2018, 279 (286).
[33] Vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 20.12.2007 – 1 U 96/06 – MedR 2008, 442 (443); Vogeler, MedR 2008, 697 (697); Müller, MedR 2009, 309 (311); Laufs, Arztrecht, § 10 Rn. 16.
[34] Laufs, Arztrecht, § 61 Rn. 14.
[35] Vgl. BGH, Urt. v. 29.01.1991 – VI ZR 206/90 – NJW 1991, 1535 (1537); BGH, Urt. v. 22.05.2007 – VI ZR 35/06 – NJW 2007, 2774 (2775).
[36] BGH, Urt. v. 22.05.2007 – VI ZR 35/06 – NJW 2007, 2774 (2775).
[37] Vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1987 – VI ZR 65/87 – NJW 1988, 765 (766); BGH, Urt. v. 22.09.1987 – VI ZR 238/86 – BGHZ 102, 17 (22 f.); BGH, Urt. v. 07.04.1992 – VI ZR 224/91 – NJW 1992, 2353 (2354); BGH, Urt. v. 22.05.2007 – VI ZR 35/06 – NJW 2007, 2774 (2775). Laufs, Arztrecht, § 10 Rn. 16; Eberhardt, VersR 1986, 110 (115 f.); Vogeler, MedR 2008, 697 (704).
[38] Vgl. OVG Saarland, Urt. v. 29.11.2005 – 1 R 12/05 – MedR 2006, 661 (665).
[39] Vgl. OVG Saarland, Urt. v. 29.11.2005 – 1 R 12/05 – MedR 2006, 661 (665).
[40] Vgl. BGH, Urt. v. 29.01.1991 – VI ZR 206/90 – NJW 1991, 1535 (1537); Taupitz, NJW 1991, 1505 (1510).
[41] Dies umfasst auch die rechtliche Verteidigung und Führung des Haftpflichtprozesses auf seine Kosten einschließlich der Auswahl und Beauftragung des Anwalts. Vgl. Stobbe, in Henssler, BRAO, § 51 Rn. 7; BGH, Urt. v. 07.02.2007 – IV ZR 149/03 – BGHZ 171, 56 (60).
[42] „Gesundheitsdienstleisterinnen und -dienstleister müssen zur Deckung von Schadensersatzansprüchen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art, Umfang dem Risiko angemessen ist, abgesichert sein. Dies gilt auch für Personen, die die Heilkunde aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705) geändert worden ist, ausüben.“
[43] Sasse – Heilpraktikerrecht – Ein Überblick und Ausblick, GesR 2018, 279 (286).
[44] Vgl. Tettinger, NWVBl. 2002, 20 (21).
[45] BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 – 1 BvR 482/84 und 1166/85 – BVerfGE 78, 179 (192).
[46] BVerfG, Beschl. v. 09.05.1972 – 1 BvR 518/62 und 308/64 – NJW 1972, 1504 (1505).
[47] Weitergehende Überlegungen hierzu finden sich bei Sasse, Der Heilpraktiker, S.189 ff.; Sasse – Heilpraktikerrecht – Ein Überblick und Ausblick, GesR 2018, 279 (288 f).
