LG München zur Niederlassungspflicht für Heilpraktiker
Das LG München (Az. 6 S 5452/13) vertritt die Rechtsansicht, dass Heilpraktikerleistungen im Rahmen der privaten Krankenversicherung nur dann erstattungsfähig sind, wenn der behandelnde Heilpraktiker über einen eigenen Behandlungsraum verfügt. Dies sei nicht der Fall, wenn der Heilpraktiker einen Praxisraum nur bei Bedarf stundenweise anmietet.