2.) Bedenken gegenüber dem aktuellen Honorarrecht
3.) Der Erlass einer gesetzlichen Gebührenordnung für Heilpraktiker
a) Eingriff in die Berufsfreiheit durch normative Gebührenvorgaben
b) Verfassungsmäßige Rechtfertigung einer gesetzlichen Gebührenordnung für
aa) Legitime Motive für den Erlass einer Gebührenordnung
bb) Geeignetheit einer Gebührenordnung zur Zweckerreichung
cc) Erforderlichkeit einer Gebührenordnung für Heilpraktiker zur Zweckerreichung
dd) Zumutbarkeit einer Gebührenordnung für Heilpraktiker
c) Einzelfragen der Ausgestaltung der Gebührenordnung
aa) Anwendungsbereich einer Gebührenordnung
bb) Ausnahmeregelung für einzelne Überschreitungen der Höchstgebühren
d) Gesetzgebungskompetenz für den Erlass einer Heilpraktiker-Gebührenordnung
1.) Das aktuelle Honorarrecht
Mangels gesetzlicher Vorgaben für die Vergütung einer Heilpraktikerbehandlung können Heilpraktiker und Patient diese gemäß § 630 a Abs. 1 BGB privatautonom vereinbaren.[1] Demnach gilt:
Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
Bei der Bestimmung der Honorarhöhe greifen Heilpraktiker oftmals auf das sogenannte „Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker“ zurück. Bei diesem Verzeichnis handelt es sich um eine Aufstellung durchschnittlicher Honorare für eine Reihe naturheilkundlicher Standardbehandlungen; die Werte wurden 1985 von Berufsverbänden durch Stichproben ermittelt.[2] Die dort aufgeführten Honorarsätze wurden seit der Erstellung nicht angepasst.
Das Gebührenverzeichnis weist einzelnen Therapieverfahren jeweils einen konkreten Abrechnungsbetrag bzw. eine Abrechnungsspanne zu. Ist für eine Behandlungsmaßnahme im Gebührenverzeichnis keine Leistungsbeschreibung vorhanden, erfolgt oftmals eine – analoge – Abrechnung anhand einer gleichwertigen Leistungsziffer. Eine belastbare Grundlage für dieses Vorgehen existiert nicht; aus diesem Grund erfolgen bei Erstattungsfragen oftmals Beanstandungen durch Kostenträger.
Da dies in der Praxis oft verkannt wird, ist es äußerst wichtig zu betonen: Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ist keine gesetzliche Gebührenordnung; es findet nur dann Anwendung, wenn es die Parteien zur Grundlage des Behandlungsvertrages machen!
Die Bezeichnung als „Gebühren“verzeichnis ist aus rechtlicher Sicht bereits irreführend; treffender wäre der Titel „Honorarverzeichnis“. Da seine Werte aus dem Jahr 1985 stammen kann bei der Ermittlung der „üblichen Vergütung“ im Sinne des § 612 BGB ebenfalls nicht auf dieses Verzeichnis zurückgegriffen werden.
Da Preisabsprachen kartellrechtlich untersagt sind, erscheint es unter den gegenwärtigen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht möglich, ein neues Leistungsverzeichnis mit angepassten Honoraren aufzustellen. Bereits das aktuelle Honorarverzeichnis weckt erhebliche kartellrechtliche Bedenken.
Die Besonderheit im Heilpraktikerwesen besteht jedoch darin, dass die „Preisabsprache“ nicht die Anbieter der Dienstleistung durch überhöhte Honorare bereichert; vielmehr zementiert das „Gebührenverzeichnis“ die Honorare der Heilpraktiker auf den Stand des Jahres 1985. Die „Preisabsprache“ schadet nicht den Kunden, sondern den Leistungserbringern.
Seine tatsächliche Relevanz „verdankt“ das Gebührenverzeichnis überwiegend der Erstattungspraxis der privaten Krankenversicherungen bzw. Beihilfeträgern. Diese begrenzen ihre Leistungen oftmals auf die in dem Verzeichnis genannten Sätze.[3] Um Eigenanteile der Patienten zu vermeiden, überschreiten viele Heilpraktiker die „festgelegten“ Sätze nicht. Letztlich subventioniert der Berufsstand hierdurch zu einem gewissen Teil die Versicherungswirtschaft. Durch die zitierten Klauseln gelingt es den Versicherungsgesellschaften, die Höhe ihrer Leistungen auf den Stand des Jahres 1985 zu beschränken. Diese Vorgehensweise ist rechtlich bedenklich; es ist fraglich, ob die Vertragsbedingungen der Versicherungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB standhalten würden.
Den Klauseln fehlt die erforderliche Transparenz, zudem führen sie zu einer unangemessenen Benachteiligung und sind für die Versicherungsnehmer äußerst überraschend. Der Patient wird beim Abschluss seines Versicherungsvertrages keine zutreffende Vorstellung von dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker haben. Er wird hiermit vielmehr verbinden, dass für Heilpraktiker – wie bei der Ärzteschaft – eine gesetzliche Gebührenordnung bestünde, welche die Honorare angemessen reguliere. Er geht deshalb davon aus, dass eine Erstattung eines aktuellen Heilpraktikerhonorars erfolgen wird; er also eine Behandlung zu den Konditionen des Gebührenverzeichnisses ohne weitere Aufwände erlangen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Bereich der Beihilfe im Jahr 2009 die Beschränkung auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses verworfen:[4]
Bei der Bemessung der Beihilfe zu Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen ist die Begrenzung der Angemessenheit der Aufwendungen auf die Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 veröffentlichten Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar und daher unwirksam.
Hierzu hat das Gericht wie folgt argumentiert:
„Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, auch bei Heilpraktikern müssten im Grundsatz die zivilrechtlich fehlerfrei abgerechneten Kosten, die der Beamte realistischerweise aufzuwenden habe, um die Behandlung tatsächlich zu erlangen, Ausgangspunkt der Bewertung der Angemessenheit bleiben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spricht nichts dafür, dass Heilpraktikerleistungen im Jahr 2005 üblicherweise noch zu den Mindestbedingungen des Jahres 1985 zu erlangen gewesen waren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Gebührenverzeichnis kein normatives Regelungswerk sei, das auf einem Gestaltungs- und Abwägungsvorgang beruhe, sondern eine auf der Grundlage von Umfragen rein empirisch gewonnene Datensammlung. Deshalb verbiete sich die Annahme, dass der Mindestbetrag in realistischer Weise auch nur die durchschnittliche Vergütung erfasse. Die Beklagte greift diese Feststellungen und Wertungen nicht an, sondern begründet die Regelung letztlich damit, Behandlungen durch Heilpraktiker seien eigentlich nicht notwendig, weil eine ausreichende medizinische Versorgung der Beamten bereits durch ärztliche Leistungen sichergestellt sei. Eine so begründete Begrenzung der Angemessenheit auf einen Betrag, zu dem Leistungen eines Heilpraktikers praktisch nicht angeboten werden, ist von Überlegungen geleitet, die zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV im Widerspruch stehen. Die Begrenzung schließt – was die Beklagte sogar einräumt und als Lenkungsziel und beabsichtigten Steuerungseffekt bezeichnet – die Heilpraktiker von der Behandlung erkrankter Beamter und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen de facto aus. Will der Dienstherr auch für Heilpraktikerleistungen die Angemessenheit festlegen, so hat er mangels einer für die Gebühren der Heilpraktiker geltenden normativen Regelung zu berücksichtigen, welche Aufwendungen durch die Inanspruchnahme heilpraktischer Leistungen Beamten regelmäßig entstehen. Dabei hat er auch, ähnlich wie die Gebührenordnungen für Ärzte dies vorsehen, durch Rahmenbeträge zu berücksichtigen, dass Kosten nach Art, Schwierigkeit und Intensität der Behandlung variieren können. Lassen sich brauchbare Anhaltspunkte nicht finden, wird eine Anlehnung an die ärztlichen Gebührenordnungen in Betracht zu ziehen sein.“
2.) Bedenken gegenüber dem aktuellen Honorarrecht
Die skizzierte Rechtslage ist in mehrfacher Hinsicht bedenklich:
Einerseits besteht für Patienten die latente Gefahr, finanziell übervorteilt zu werden. Dies gilt insbesondere in den Randbereichen der heilpraktischen Tätigkeit. Da das Honorarrecht der Heilpraktiker keine Beschränkungen enthält, können hierdurch die normativen Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte umgangen werden. Dies kann sich insbesondere bei der Behandlung lebensbedrohender Erkrankungen als unangemessen erweisen und einen fragwürdigen Anreiz zum „Ausweichen“ auf eine Heilpraktikererlaubnis bilden. Vieles spricht dafür, dass Patienten hier eines normativen Schutzes bedürfen, weil sie in dieser Lage zu privatautonomen Honorarvereinbarungen nicht in der Lage sind.
Zudem haben in der jüngeren Vergangenheit spektakuläre Einzelfälle große mediale Aufmerksamkeit erlangt und zu pauschaler Kritik an der Heilpraktikerschaft geführt. Diesen Fällen war gemein, dass Patienten dort mit horrenden Honorarforderungen konfrontiert wurden, welche nicht ansatzweise dem „normalen“ Abrechnungsverhalten der Berufsgruppe entsprechen. Normative Vorgaben können dem entgegenwirken.
Ferner haben Heilpraktiker zunehmend Schwierigkeiten bei der Abrechnung ihrer Leistungen gegenüber privaten Krankenversicherungen.[5] Diese beschränken ihre Erstattungsleistungen oftmals in der geschilderten Art und Weise. Dies wirkt sich negativ auf das Heilpraktiker-Patientenverhältnis aus.
3.) Der Erlass einer gesetzlichen Gebührenordnung für Heilpraktiker
Eine gesetzliche Gebührenordnung für Heilpraktiker könnte diese Schwierigkeiten verringern. Gesetzliche Gebührenordnungen sind Taxen im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB.[6] Sie sind normativ verbindlich und entziehen den Vertragsparteien die Dispositionsbefugnis über die Modalitäten der Vergütung. Diese können grundsätzlich keine abweichenden Honorare vereinbaren.
Der Gesetzgeber reglementiert bei diversen – zumeist freien – Berufen wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Tierärzten, Steuerberatern, Architekten, Ingenieuren und Rechtsanwälte die Honorare.[7] Die jeweiligen Regelungen legen fest, für welche Leistungen und in welcher Höhe ein Honorar gefordert werden kann; sie binden als verbindliches Preisrecht die Berufsangehörigen.[8] Diesen ist es grundsätzlich weder gestattet, den Gebührenrahmen zu unterschreiten (Mindestgebühren) noch ein Honorar zu fordern, welches über diesem liegt (Höchstgebühren).
a) Eingriff in die Berufsfreiheit durch normative Gebührenvorgaben
Die Berufsfreiheit umfasst auch die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung am Markt, insbesondere die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit denen, die an diesen Leistungen interessiert sind, frei auszuhandeln.[9]
Staatliche Gebührenordnungen haben auf die Einnahmen, die durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können – und somit auch auf die Existenzerhaltung der Berufsangehörigen – maßgeblichen Einfluss. Sie greifen in ein zentrales Element der Berufsausübungsfreiheit ein; deshalb erfordern sie eine verfassungskonforme gesetzliche Regelung.[10]
b) Verfassungsmäßige Rechtfertigung einer gesetzlichen Gebührenordnung für Heilpraktiker
Der mit dem Erlass einer Gebührenordnung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Heilpraktiker wäre nur dann verfassungskonform, wenn die gesetzliche Regelung von ausreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen würde und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspräche. Das gewählte Mittel müsste zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sein; bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe müsste die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein.[11]
aa) Legitime Motive für den Erlass einer Gebührenordnung
Eine qualitätsvolle Gesundheitsversorgung setzt angemessene Vergütungsbedingungen voraus. Dieser Gedanke gilt nicht nur für Ärzte, er betrifft Heilpraktiker gleichermaßen.
Ein legitimes Motiv für die Vorgabe verbindlicher Mindestgebühren bestünde darin, dass diese die negativen Folgen des wachsenden Konkurrenzdrucks zwischen Heilpraktikern abschwächen und einen unangemessenen Preiskampf unterbinden könnten. Die Abwehr qualitativ minderwertiger Billigangebote wäre ein Beitrag zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen.[12] Eine Mindestvergütung würde eine Behandlung zu angemessenen finanziellen Konditionen sichern und einen ungeordneten und ruinösen Preiskampf unter Heilpraktikern verhindern.[13]
Ein legitimes Motiv für die Vorgabe verbindlicher Höchstgebühren bestünde insbesondere in dem Aspekt des Patientenschutzes. Höchstgebühren könnten einem unangemessenen Profitstreben einzelner Heilpraktiker entgegenwirken und die Transparenz sowie Nachvollziehbarkeit der Honoraransprüche verbessern.[14] Höchstgebühren kompensieren das Wissensdefizit des Patienten, der die Angemessenheit des Honorars als medizinischer Laie nicht abschätzen kann. Eine gesetzliche Gebührenordnung könnte somit auf legitime Zwecke gestützt werden.
bb) Geeignetheit einer Gebührenordnung zur Zweckerreichung
Da auch verbindliche Mindesthonorare die Angehörigen eines Berufsstands nicht zwingend davon abhalten, minderwertige Dienstleistungen zu erbringen, könnte deren Tauglichkeit zur Zweckerreichung bezweifelt werden.[15] Eine Wechselbeziehung zwischen der Honorarhöhe und der Qualität der von Heilpraktikern erbrachten Dienstleistungen ist empirisch nicht bestätigt.[16] Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass das Honorarrecht der Heilpraktikerschaft aktuell „eingefroren“ ist. Die faktische Dominanz des Gebührenverzeichnisses führt dazu, dass Heilpraktiker auch zukünftig erhebliche Probleme haben, ihre Honorare anzupassen. Dies führt auf lange Sicht dazu, dass sich die wirtschaftlichen Modalitäten des Berufes verschlechtern werden. Diese Entwicklung wird dazu führen, dass Heilpraktiker Einsparungen vornehmen müssen, die mit dem Aspekt der Patientensicherheit kollidieren können.
Eine entsprechende Prognose des Gesetzgebers zur Geeignetheit von Mindesthonoraren wäre aus diesen Gründen sachgerecht und vertretbar.[17] Es liegt im Rahmen dieser Ermessensentscheidung anzunehmen, die Vorgabe einer angemessenen, leistungsgerechten Mindestvergütung verhindere einen qualitätsgefährdenden Verdrängungswettbewerb und diene dem Patientenschutz.[18] Heilpraktikern wäre keine wechselseitige Preisunterbietung mehr möglich; sie könnten sich gegenüber Konkurrenten allein durch qualitativ höherwertige Leistungen auszeichnen.
cc) Erforderlichkeit einer Gebührenordnung für Heilpraktiker zur Zweckerreichung
Verbandsrechtliche Vorgaben würden zwar ebenfalls die Transparenz der Honorare verbessern, stünden jedoch in Konflikt mit dem Kartellrecht. Zudem würde ihnen eine normative Verbindlichkeit fehlen. Der Gesetzgeber ist bei Honorarregelungen nicht darauf beschränkt, sich auf Marktmechanismen zu verlassen; er kann aktiv gestalten. Der Einwand des milderen Mittels betrifft auch die Ausgestaltung der Honorarvorgaben und die Höhe der festgelegten Entgelte. Dies wird im Rahmen der Zumutbarkeit erörtert.
dd) Zumutbarkeit einer Gebührenordnung für Heilpraktiker
Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des durch den Erlass einer Gebührenordnung für Heilpraktiker hervorgerufenen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Allgemeinwohlgründe müsste die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben.[19] Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen; die Berufsausübung der Heilpraktiker dürfte nicht übermäßig belastet werden.[20] Die Befugnis zur freien Vereinbarung des Honorars zählt zu den Grundlagen der beruflichen Tätigkeit des Heilpraktikers; eine gesetzliche Reglementierung der Gebührenhöhe entwertet dieses zentrale Element seiner Berufsausübung. Staatliche Preisregulierungen beeinträchtigen die Effizienz des Marktmechanismus; sie stellen in der vom Grundsatz der freien Preisbildung geprägten Sozialen Marktwirtschaft eine Ausnahme dar. Sie sind nur dann zumutbar, sofern sie neben den jeweiligen Belangen des Allgemeinwohls die Interessen der Berufsangehörigen angemessen berücksichtigen.[21]
Bei freiberuflichen Tätigkeiten – wie der des Heilpraktikers – ist die Transparenz der Honorare wichtig. Der Patient ist von sich aus in der Regel nicht in der Lage, Umfang, Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung des Heilpraktikers nachzuvollziehen; mangels heilkundlichen Fachwissens kann er diese Kriterien nicht verlässlich beurteilen.[22]
Art. 2 Abs. 1 GG gewährt Privatautonomie als Selbstbestimmung des Einzelnen (Patienten) im Rechts- und Wirtschaftsleben;[23] dieser Gedanke kann sich im Bereich der heilkundlichen Dienstleistungen wegen der asymmetrischen Informationsverteilung im Heilpraktiker-Patienten Verhältnis nicht uneingeschränkt entfalten. Eine Selbstbestimmung der Vertragspartner führt hier nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich.[24] Patienten befinden sich – anders als Konsumenten – in einer gesundheitlichen „Notlage“. Sie sind oftmals existentiell auf die Leistung des Heilpraktikers angewiesen. Eine eingehende Prüfung des vorgeschlagenen Honorars ist oft nicht möglich. Dem Patienten fehlt mit der medizinischen Fachkompetenz eine der wesentlichen Grundlagen für eigenverantwortliche Preisverhandlungen. Aufgrund der engen Bindungen im Heilpraktiker-Patienten-Verhältnis besteht für Patienten eine hohe Hemmschwelle auf andere Therapeuten auszuweichen oder dort Vergleichsangebote einzuholen.
Normative Honorarvorgaben können die gestörte Vertragsparität wiederherstellen. Eine Gebührenordnung gleicht die ungleiche Verteilung von Informationen aus; sie bildet einen objektiven Vergleichsmaßstab, anhand dessen die Honorarstrukturen für den Patienten nachvollziehbar werden.[25]
Eine Gebührenordnung sichert einerseits durch Mindesthonorare eine möglichst wirtschaftliche Leistungserbringung des Heilpraktikers und stützt andererseits durch Höchsthonorare die Patienteninteressen.[26] Eine gesetzliche Gebührenordnung führt zu stabilen, verlässlichen und vorhersehbaren Abrechnungsbedingungen. Ihre verbindlichen Preisvorgaben schützen Heilpraktiker vor Dumping-Angeboten seitens der Patienten oder Kollegen.[27] Normative Honorarvorgaben sichern eine angemessene Gebührenhöhe. Somit wird Heilpraktikern ein wirtschaftliches Einkommen gewährleistet. Dies wirkt einer Absenkung der Durchschnittshonorare bzw. einer Patientenakquisition durch Preisunterbietung entgegen.[28] Als Folge dieser Entwicklung müssten die Kostenträger ihre Erstattungsleistungen an die normativ vorgegebenen Honorare anpassen.
Auch bei der Festlegung des Gebührenrahmens ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die Interessen der Heilpraktiker und der Patienten miteinander in Einklang zu bringen. Ein Heilpraktiker muss imstande sein, auf Grundlage der gesetzlich vorgesehenen Gebühren, seine Kosten zu decken und darüber hinaus einen Gewinn zu erwirtschaften. Hierzu ist der ökonomische Wert der Arbeit des Heilpraktikers im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu bewerten.
Vor diesem Hintergrund ist die Beeinträchtigung der beruflichen Vertragsfreiheit durch eine gesetzliche Reglementierung der Heilpraktiker-Vergütung Heilpraktikern grundsätzlich zumutbar.
c) Einzelfragen der Ausgestaltung der Gebührenordnung
Der Gesetzgeber könnte durch den Erlass einer Gebührenordnung das Honorarwesen der Heilpraktikerschaft reglementieren. Er müsste diese jedoch rechtmäßig ausgestalten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
aa) Anwendungsbereich einer Gebührenordnung
Eine Gebührenordnung bezweckt eine einheitliche und abschließende Regelung des Honorarrechts der Heilpraktiker; sie sollte deren heilkundliche Leistungen deshalb möglichst umfassend einbeziehen. Dies kann durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals der „beruflichen Leistungen“ erfolgen. Der Anwendungsbereich könnte demnach wie folgt festgelegt werden:
„Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Heilpraktiker bestimmen sich nach dieser Verordnung.“
Heilpraktiker üben jedoch nicht ausschließlich Heilkunde aus, sondern bieten oft auch präventive Leistungen oder (psychologische) Gesundheitsberatungen an. Es könnte erwogen werden, diese Leistungen weiterhin in der freien Disposition der Vertragsparteien zu belassen. Diesbezüglich befindet sich der Patient nicht in einer besonders schutzwürdigen Lage, zudem können Heilpraktiker in diesem Sektor meist angemessene Honorare erzielen, weil Erstattungen durch Leistungsträger keine größere Rolle spielen.
Der Anwendungsbereich könnte in diesem Fall wie folgt eingegrenzt werden:
„Die Vergütungen für heilkundliche Leistungen der Heilpraktiker bestimmen sich nach dieser Verordnung.“
bb) Ausnahmeregelung für einzelne Überschreitungen der Höchstgebühren
Die in Gebührenordnungen festgesetzten Honorare orientieren sich an der qualitativ durchschnittlichen Berufsausübung und basieren auf einem mittleren Standard bei der Leistungsqualität. Betreibt ein Heilpraktiker einen überdurchschnittlichen Aufwand, besteht die Gefahr, dass der Gebührenrahmen dem nicht ausreichend Rechnung trägt. Dieses Risiko kann jedoch durch die Vorgabe eines Gebührenrahmens bzw. einer Gebührenspanne abgemildert werden. Sollte sich dies aus faktischen Gründen als unzureichend erweisen, könnte eine Ausnahmeregelung erforderlich sein, die es einem Heilpraktiker ermöglicht, die Sätze im Einzelfall zu überschreiten. Eine solche Regelung müsste jedoch einen angemessenen wirtschaftlichen Patientenschutz gewährleisten, z.B. durch verbindliche Aufklärungspflichten.
Eine Ausnahmebestimmung könnte wie folgt lauten:
„Nach persönlicher Absprache im Einzelfall kann zwischen Heilpraktiker und Zahlungspflichtigem eine Vergütung vereinbart werden, die den in dieser Gebührenordnung festgelegten Rahmen überschreitet. Diese Vereinbarung ist vor Erbringung der Leistung des Heilpraktikers zu treffen; sie bedarf der Schriftform.“
d) Gesetzgebungskompetenz für den Erlass einer Heilpraktiker-Gebührenordnung
Normative Honorarvorgaben unterfallen dem Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Dieses Tatbestandsmerkmal umfasst nicht nur diejenigen Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen. Zum „Recht der Wirtschaft“ zählen sämtliche Gesetze mit wirtschaftsregulierendem oder wirtschaftslenkendem Inhalt, mithin auch honorar- bzw. preisrechtliche Regelungen.[29]
Trotz des einschlägigen Kompetenztitels erscheint die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedoch fraglich. Gemäß Art. 72 Abs. 2 GG hat der Bund auf dem Gebiet des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nur dann das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene erfüllt die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erst dann, wenn sie eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.[30] Die „Wahrung der Wirtschaftseinheit“ liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen, also im gemeinsamen Interesse von Bund und Ländern, wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen.[31]
Die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung ist demzufolge nicht zwingend gegeben. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Aus diesem Grund sind landesrechtliche Honorarverordnungen für Heilpraktiker möglich.
e) Vorgaben aus EU-Recht
Der Europäische Gerichtshof hat die in der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) festgelegten Mindest- und Höchstgebühren für unzulässig erklärt.[32] Die festen HOAI-Gebühren seien nicht mit den Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbar; sie gäben ausländischen Ingenieuren und Architekten nicht die Möglichkeit, sich über niedrigere Preise auf dem deutschen Markt zu etablieren. Die HOAI sei im Wesentlichen deshalb unverhältnismäßig, weil die Planungsleistungen nicht ausschließlich von Architekten und Ingenieuren erbracht werden dürfen, sondern auch von Personen, die ihre fachlichen Qualifikationen nicht nachgewiesen haben.
Diese Einwände lassen sich nicht auf eine Gebührenordnung für Heilpraktiker übertragen. Eine solche Gebührenordnung erfüllt eine doppelte Schutzfunktion: Durch Festschreibung von Höchstsätzen schützt sie die Patienten vor wirtschaftlicher Überforderung, durch Festlegung von Mindestsätzen schützt sie vor unangemessenen Dumpingpreisen und damit vor eventuell nicht qualitätsgesicherten Leistungen. Gebührenordnungen erhöhen die Transparenz für die Patienten und verdeutlichen, mit welchen Kosten bei einem Heilpraktiker zu rechnen ist. Der Europäische Gerichtshof hat diese legitimen Schutzzwecke grundsätzlich anerkannt. Da die Gesundheitsversorgung in Deutschland Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten ist, wären die Vorgaben auch EU-rechtlich verhältnismäßig.
Darüber hinaus ist der Gesundheitssektor vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie[33] ausgenommen, so dass sich die Argumentation nicht übertragen lässt. Zudem handelt es sich um einen rein innerdeutschen Sachverhalt, weil der Beruf des Heilpraktikers in dieser Form in keinem anderen EU-Staat existiert. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit liegt deshalb nicht vor. In jedem Fall wäre sie jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.
4.) Fazit
Mangels gesetzlicher Vorgaben für die Vergütung einer Heilpraktikerbehandlung können Heilpraktiker und Patient diese gemäß § 630 a Abs. 1 BGB privatautonom vereinbaren. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ist keine gesetzliche Gebührenordnung; es findet nur dann Anwendung, wenn es die Parteien zur Grundlage des Behandlungsvertrages machen.
Die aktuelle Rechtslage ruft Bedenken hervor. Eine gesetzliche Gebührenordnung für Heilpraktiker kann festlegen, für welche Leistungen und in welcher Höhe ein Honorar gefordert werden kann.
Verbindliche Mindestgebühren können die negativen Folgen des wachsenden Konkurrenzdrucks zwischen Heilpraktikern abschwächen und eine möglichst wirtschaftliche Leistungserbringung des Heilpraktikers sichern. Ein unangemessener Preiskampf wird so unterbunden.
Verbindliche Höchstgebühren dienen den finanziellen Patienteninteressen. Patienten bedürfen eines normativen Schutzes, soweit sie zu privatautonomen Honorarvereinbarungen nicht in der Lage sind. Normative Honorarvorgaben können die gestörte Vertragsparität wiederherstellen. Eine Gebührenordnung gleicht die ungleiche Verteilung von Informationen aus; sie bildet einen objektiven Vergleichsmaßstab, anhand dessen die Honorarstrukturen für den Patienten nachvollziehbar werden.
Verbandsrechtlichen Vorgaben zur Honorarhöhe würde die normative Verbindlichkeit fehlen; sie stünden zudem in Konflikt mit kartellrechtlichen Vorgaben.
Der Anwendungsbereich einer Gebührenordnung ist auf heilkundliche Leistungen der Heilpraktiker zu begrenzen.
Da die Gesundheitsversorgung in Deutschland Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten ist, stünden Vorgaben einer Gebührenordnung auch mit dem EU-Recht in Einklang.
[1] Vgl. LG Köln, Urt. v. 16.06.1993 – MedR 1994, 408 (408); Clausen, in Münchener Handbuch MedR, § 7 Rn. 266; Cramer, Grenzen der Therapiefreiheit, S. 42. Dies ist ein maßgeblicher Unterschied zur Ärzteschaft; die Gebührenordnung für Ärzte ist grundsätzlich nicht abdingbar.
[2] Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker enthält unter anderem folgende Behandlungsmethoden: Allgemeine Leistungen, wie Untersuchungen und Beratungen; Hausbesuch einschließlich Beratung; Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen; Chemisch-physikalische Untersuchungen; Bioenergetische Verfahren; Neurologische Untersuchungen; Heilmagnetische Behandlungen; Psychotherapie; Akupunktur; Injektionen; Osteopathische Behandlung.
[3] Entsprechende Versicherungsbedingungen lauten etwa wie folgt: Erstattungsfähig sind die Kosten für die Behandlung eines Heilpraktikers im Rahmen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker.
[4] BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 – 2 C 61.08 – juris.
[5] Vgl. Zuck, NJW 1991, 2933 (2937).
[6] Vgl. Weidenkaff, in Palandt, § 612 Rn. 7; Pflüger, MedR 2003, 276 (277).
[7] Vgl. die Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ), Zahnärzte (GOZ), Tierärzte (GOT), Steuerberater (StBerGebV), Rechtsanwälte (RVG), Architekten und Ingenieure (HOAI) und die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV).
[8] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1984 – 1 BvR 1249/83 u. a. – NJW 1985, 2185 (2185).
[9] BVerfG, Beschl. v. 12.12.1984 – 1 BvR 1249/83 u. a. – NJW 1985, 2185 (2185); BVerfG, Beschl. v. 19.04.1991 – 1 BvR 1301/89 – NJW 1992, 737 (737); BVerfG, Beschl. v. 25.10.2004 – 1 BvR 1437/02 – NJW 2005, 1036 (1036 f.); BVerfG, Beschl. v. 26.09.2005 – 1 BvR 82/03 – NJW 2006, 495 (495); BGH, Urt. v. 23.03.2006 – III ZR 223/05 – NJW 1879 (1880); BVerfG, Beschl. v. 13.02.2007 – 1 BvR 910/05 u. a. – NJW 2007, 2098 (2098); BGH, Beschl. v. 09.06.2008 – AnwSt (R) 5/05 – NJW 2009, 534 (535).
[10] BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999 – 1 BvR 1904/95 u.a. – BVerfGE 101, 331 (347); Hess/Hübner, in Wenzel, Handbuch Medizinrecht, Kap. 11 Rn. 3.
[11] BVerfG, Beschl. v. 22.01.1997 – 2 BvR 1915/91 – BVerfGE 95, 173 (183); BVerfG, Beschl. v. 29.10.2002 – 1 BvR 525/99 – NJW 2003, 879 (879); VGH Hessen, Urt. v. 18.06.2009 – 3 C 2604/08.N – juris Rn. 26.
[12] BVerfG, Beschl. v. 26.09.2005 – 1 BvR 82/03 – NJW 2006, 495 (496); BGH, Urt. v. 01.06.2006 – I ZR 268/03 – NJW 2006, 3569 (3570); BVerfG, Beschl. v. 13.02.2007 – 1 BvR 910/05 u. a. – NJW 2007, 2098 (2099); BGH, Beschl. v. 09.06.2008 – 5/05 – NJW 2009, 534 (534 f.); Redeker, NJW 2004, 2799 (2801); Dittberner, Ärztepost 2004, S. 9 ff.
[13] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999 – 1 BvR 1904/95 u. a. – BVerfGE 101, 331 (348 f.); Kämmerer, NJW-Beil. 2010, 105 (108).
[14] Vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 12.10.1984 – 6 S 16/84 – NJW 1985, 688 (688); BVerfG, Beschl. v. 17.10.1990 – 1 BvR 283/85 – NJW 1991, 555 (555); BVerfG, Beschl. v. 19.04.1991 – 1 BvR 1301/89 – NJW 1992, 737 (737); BVerfG, Urt. v. 28.01.2003 – 1 BvR 487/01 – NJW 2003, 737 (738); BGH, Beschl. v. 09.06.2008 – AnwSt (R) 5/05 – NJW 2009, 534 (535); Redeker, NJW 2004, 2799 (2801); Kämmerer, Die Zukunft der Freien Berufe, S. 86.
[15] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.12.2006 – C-94/04 u. C-202/04 (Cipolla/Portolese; Macrino u. a./Meloni) – NJW 2007, 281 (285).
[16] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.12.2006 – C-94/04 u. C-202/04 (Cipolla/Portolese; Macrino u. a./Meloni) – NJW 2007, 281 (285); Antwort der Bundesregierung vom 12.08.2003 auf eine Kleine Anfrage – Drucksache 15/1477, S. 10.
[17] BVerfG, Beschl. v. 13.02.2007 – 1 BvR 910/05 u. a. – NJW 2007, 2098 (2101).
[18] BGH, Urt. v. 23.03.2006 – III ZR 223/05 – NJW 2006, 1879 (1880 f.); BVerfG, Beschl. v. 13.02.2007 – 1 BvR 910/05 u. a. – NJW 2007, 2098 (2099); BGH, Beschl. v. 09.06.2008 – AnwSt (R) 5/05 – NJW 2009, 534 (535); Pflüger, MedR 2003, 276 (277).
[19] BVerfG, Beschl. v. 22.01.1997 – 2 BvR 1915/91 – BVerfGE 95, 173 (183); BVerfG, Beschl. v. 28.07.1999 – 1 BvR 1056/99 – NJW 1999, 2730 (2730); BVerfG, Beschl. v. 29.10.2002 – 1 BvR 525/99 – NJW 2003, 879 (879); VGH Hessen, Urt. v. 18.06.2009 – 3 C 2604/08.N – juris Rn. 26. Auch in diesem Zusammenhang steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu; vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.02.2007 – 1 BvR 910/05 u. a. – NJW 2007, 2098 (2101).
[20] Vgl. BVerfG, Urt. v. 23.03.1960 – 1 BvR 216/51 – BVerfGE 11, 30 ff.; BVerfG, Beschl. v. 13.05.1981 – 1 BvR 610/77, 451/80 – NJW 1981, 2239 (2239); BVerfG, Beschl. v. 14.07.1987 – 1 BvR 537/81 u. a. – NJW 1988, 191 (191); BVerfG, Beschl. v. 28.07.1999 – 1 BvR 1056/99 – NJW 1999, 2730 (2730); Jaeger, NJW 2004, 1492 (1492).
[21] BVerfG, Beschl. v. 25.10.2004 – 1 BvR 1437/02 – NJW 2005, 1036 (1038); Antwort der Bundesregierung vom 12.08.2003 auf eine Kleine Anfrage – Drucksache 15/1477, S. 1.
[22] Vgl. EuGH, Urt. v. 05.12.2006 – C-94/04 u. C-202/04 (Cipolla/Portolese; Macrino u. a./Meloni) – NJW 2007, 281 (285); BVerfG, Beschl. v. 13.02.2007 – 1 BvR 910/05 u. a. – NJW 2007, 2098 (2099); Vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.2008 – AnwSt (R) 5/05 – NJW 2009, 534 (535).
[23] Stober, Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht, § 18 I 1.
[24] Ritgen, JZ 2002, 114 (117).
[25] LG Stuttgart, Urt. v. 12.10.1984 – 6 S 16/84 – NJW 1985, 688 (688); BVerfG, Beschl. v. 17.10.1990 – 1 BvR 283/85 – NJW 1991, 555 (555); vgl. zum Aspekt des Verbraucherschutz Mailänder, NJW 2007, 883 ff.
[26] Vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 03.06.2009 – 4 U 111/08 – juris Rn. 61.
[27] Vgl. Stürner/Bormann NJW 2004, 1481 (1488).
[28] Mailänder, NJW 2007, 883 (885).
[29] BVerfG, Beschl. v. 12.12.1984 – 1 BvR 1249/83 u.a. – NJW 1985, 2185 (2186).
[30] BVerfG, Urt. v. 24.10.2002 – 2 BvF 1/01 – BVerfGE 106, 62 (145 f.); BVerfG, Urt. v. 26.01.2005 – 2 BvF 1/03 – BVerfGE 111, 226 (253 f.); Stettner, in Dreier/Wittreck, Grundgesetz, Art. 72 Rn. 23; Degenhart, in Sachs, Grundgesetz, Art. 72 Rn. 16.
[31] BVerfG, Urt. v. 24.10.2002 – 2 BvF 1/01 – BVerfGE 106, 62 (146 f.); Stettner, in Dreier/Wittreck, Grundgesetz, Art. 72 Rn. 23; Badura, Staatsrecht, S. 649; Degenhart, in Sachs, Grundgesetz, Art. 72 Rn. 17.
[32] Europäischer Gerichtshof Urt. v. 04.07.2019, Az.: C-377/17 – NJW 2019, 2529.
[33] RICHTLINIE 2006/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
