Vorher-Nachher-Fotos bei Unterspritzungen

Bei Hautunterspritzungen zu ästhetischen Zwecken (z.B. mit Hyaluronsäure) gilt: Werbung mit vergleichenden Vorher-Nachher-Fotos ist unzulässig! Hautunterspritzungen fallen unter den Begriff des „operativen plastisch-chirurgischen Eingriff“ im Sinne des § 11 HWG. (OLG Köln, Urteil vom 27.10.2023, Az. 6 U 77/23; BGH, Beschl. V. 29.05.2024, I ZR 159/23)

Auch das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass für Behandlungen mit Hyaluronsäure-Fillern nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden darf. (Urt. v. 29.08.2024, Az. 4 UKl 2/24). Solche Unterspritzungen stellen operativ plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 11 HWG dar. Hier wurde die Revision zugelassen, so dass das Revisionsverfahren vor dem BGH abschließende Klärung bringen wird.

Sie möchten noch tiefer ins Heilpraktikerrecht einsteigen?

Mit Heilpraktikerrecht.com Plus oder Pro erhalten Sie Zugriff auf exklusive Fachbeiträge, Muster, Checklisten und Schulungsvideos.

Zugang kaufen
Frau vor Laptop
Nach oben scrollen