Osteopathie unter HP-Vorbehalt

Nur allgemeine Heilpraktiker und Ärzte dürfen Osteopathie ausüben, sonst drohen u.a. folgende Sanktionen:

– „Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 5 HeilprG)

– Zweifel an der beruflichen Zuverlässigkeit, Widerruf der (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis möglich.

– Verlust des Vergütungsanspruchs gegen den Patienten wegen Nichtigkeit, § 134 BGB.
Weitere Straftatbestände, wie Betrug oder Körperverletzung.

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