Werbung für Medizinprodukte & Strengeprinzip

Das OLG Hamm hat am 21.04.2022 bzgl einer Werbung für eine Wundauflage entschieden:

Das „Strengeprinzip“ kommt zum Schutz der Verbraucher nicht nur bei gesundheitsbezogener Werbung für Arzneimittel zur Anwendung, sondern auch, wenn Medizinprodukte, welche nur physikalisch wirken und nicht vom Körper resorbiert werden mit heilenden Wirkungen beworben werden. Gehören die Adressaten der Werbeaussage dabei verschiedenen Kreisen (medizinische Fachkreise, Verbraucher) an, so reicht die Irreführung in einem dieser Kreise aus.

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