Ein Arbeitgeber kündigte eine Mitarbeiterin, diese machte daraufhin einen Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO geltend. Dieser umfasste sämtliche beim Arbeitgeber über sie gespeicherten Daten, insbesondere Daten der Arbeitszeiterfassung. Der Arbeitgeber kam dem nicht ausreichend nach. Konsequenz: 1.000 € Schadensersatz gem. Art 82 DSGVO. (LArbG Hamm, Urteil v. 11.05.2021, 6 Sa 1260/20)
Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO
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