Anzeigepflichten bei Berufsaufnahme und Berufsbeendigung (NRW)

NRW regelt Anzeigepflichten bei Berufsaufnahme und Berufsbeendigung für Heilpraktiker neu. Die Regelungen finden Sie jetzt im Gesundheitsfachberufegesetz NRW.

Nach dessen § 1 a sind auch Heilpraktiker, die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und Arbeitgeber, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen wollen, verpflichtet, VOR erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen:

  1. den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
  2. das Geburtsdatum,
  3. die Beschäftigungsart,
  4. die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
  5. die BEENDIGUNG der Berufsausübung.

Die Formulierung, dass Sie vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Beendigung der Berufsausübung anzuzeigen haben, dürfte logisch „herausfordernd“ sein.

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