Eine Behörde aus NRW hält die Tätigkeit im Rahmen einer Hausbesuchspraxis für unzulässig. Heilpraktiker seien gemäß § 3 HeilprG verpflichtet einen festen Praxissitz zu begründen, um dort zu therapieren. Nach meiner Rechtsauffassung geht diese Aussage jedoch zu weit. Anders als für Ärzte (dort § 17 M-BOÄ) existiert für Heilpraktiker gerade kein ausdrückliches Niederlassungsgebot. Untersagt ist lediglich die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. Details zu dieser Frage finden meine Abonnenten bei Heilpraktikerrecht.COM unter diesem Link.
Hausbesuchspraxis unzulässig?
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