Kostenpflichtige Einträge in Branchen-/Anzeigenverzeichnisse

Heilpraktiker, die das Faxschreiben unterzeichnet an die angegebene Rufnummer zurückgesandt haben, waren deshalb negativ überrascht, dass der Anbieter anschließend Ansprüche in Höhe von einigen hundert Euro geltend machte.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Juli 2012 gilt allerdings: „Wird eine Leistung (Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.“ (BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11 -) Es gilt deshalb: Die Kostenpflichtigkeit muss hinreichend deutlich erkennbar sein. Bleibt die Zahlungspflicht hingegen im Unklaren, fehlt ein essentieller Vertragsbestandteil.

Es bestehen deshalb Möglichkeiten, sich gegen solche Forderungen zu wehren. Leider existieren jedoch auch widersprüchliche Urteile der Instanzgerichte. Es empfiehlt sich deshalb ein anwaltlicher Rat. In diesen Fällen sollte zudem stets geprüft werden, ob eine Anfechtung wegen Täuschung, eine Kündigung oder ein Rücktritt möglich bzw. erforderlich sind.

Grundsätzlich gilt: Es existiert kein gesetzliches Widerrufsrecht, sofern der Vertrag im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit geschlossen wurde. Die entsprechenden gesetzlichen „Widerrufsrechte“ gelten nur für Vertragsschlüsse von Verbrauchern (=Privatpersonen) im Internet. Deshalb überlegen Sie sich vor dem Vertragsschluss gründlich, ob Sie das Geschäft mit seinen – finanziellen – Konsequenzen tatsächlich eingehen wollen. Lesen Sie Formulare stets sorgfältig. Dies gilt auch für telefonische Vertragsangebote. Übereilen Sie in keinem Fall den Vertragsschluss. Sollte es dennoch zu Problemen kommen, stehe ich Ihnen gern für einen individuellen Rechtsrat zur Verfügung.

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