Kündigung von Unterlassungserklärungen

Durch die Änderungen des HWG kann es zwar dazu kommen, dass der seinerzeitige – vermeintliche – Verstoß nach der neuen Rechtslage zulässig wäre. Wichtig ist jedoch: Eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung bleibt auch bei einer Rechtsänderung wirksam. Sie muss weiter beachtet werden. Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung schließt der Abgemahnte mit dem Abmahnenden einen grundsätzlich zeitlich nicht befristeten Vertrag. Er bleibt auch bei Änderung der Rechtslage bestehen. Verstößt ein Heilpraktiker gegen die Unterlassungserklärung, hat er die Vertragsstrafe zu zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Verhalten nach der geänderten Rechtslage zulässig wäre.

Der Betroffene hat im Falle einer Rechtsänderung jedoch ggfs. ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Unterlassungsvertrages. Die Unterlassungsverträge können (und sollten) in diesem Fall außerordentlich gekündigt werden. Betroffene Heilpraktiker sollten deshalb nach Inkrafttreten einer entsprechenden Gesetzesänderung unverzüglich ihre Unterlassungserklärungen überprüfen (lassen) und gegebenenfalls eine Kündigung aussprechen.

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